Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/344
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Nr. 31.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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4. | Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet , hat auf die Adresse "Militaria" zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. | |
5. | Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Schein notirt oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt. | |
6. | Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann. | |
7. | Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz-Reservist jedoch in feste Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks-Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat. |
8. | Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei Jahre und darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das Vollendete 31. Lebensjahr hinaus. | |
9. | Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. | |
10. | Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen die Ersatz-Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. | |
11. | Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. | |
12. | In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militärischen Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. | |
13. | Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. Oktober 18 .. zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberführung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. | |
14. | Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwendet werden. |