Justizamt

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Einleitung

Bedeutung im 19. Jhdt:

  1. Justizamt: Gerichtsbezirk und darin dessen leitende Behörde, manchmal auch als verwaltende Behörde tätig [1]
  2. Justizamt: Aufsichtsbehörde eines Gerichtsbezirks, Organ der Landesverwaltung; auch ‘Justiz- und Rentamt’, ‘Justiz- und Rechnungsamt [2]

Einrichtungen in Preußen

  • Durch Patent in der Churmark Brandenburg, v. 10 Jun. 1770 und im Königreich Preußen und der Provinz Litauen mit dem Patent v. 12 Jun. 1770.

Bei jedem Reglement befindet sich auch der Inkorporationsplan der Justizämter, und die einem jeden derselben vorgeschriebene Sportelordnung.

Nach dieser Einrichtung sind verschiedene Domänenämter, mit den dazu gehörigen Städten, Dörfern und Distrikten, in Absicht der Gerichtsdministration, dergestalt einander einverleibt worden, daß jedes derselben ein besonderes Justizamt ausmacht, dem ein eigener Justizbeamter und Aktuarius vorgesetzt ist. Ein solches Justizamt besteht, nach dem die Lage und Größe des Distriktes ist, und nach dem sich viel oder wenige Städte, Flecken und Dörfer darin befinden, zuweilen nur aus 1, oder 2, meistens aber aus 3, 4, 5 und mehrern zusammen geschlagenen Ämtern. [3]

Besetzung in Westfalen

  • Justizamtmann
    • Amtsschreiber

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (1914/32)
  2. Quelle: Goethe-Wörterbuch. Hg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (1978)
  3. Quelle: Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz