Pfleggericht Schwaben/Protokolle/1759-60 (9686)

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o. S. (...)
2. Heurathbrief pr 750 fl.

Zuvernemmen der heurathsbrief welcher zwischen Melchiorn Thaimer, ieztigen Schiesl zu Fünsing diss Ghrts seblst zugegen, dan seinem angehenten Eheweib Magdalena einer Zechetmayr Tochter von
Gelting auf diss Ghrts für (?) anheut Ihr Stiefvatter Joseph Rättenhuber ieztiger Zechetmayr von Gelting vollkomment: begwalter zugegen, der auch de rato et grato zu caviren versprochen, volgenter gestalten verabredten: und beschlossen werden, als Nemb: und
Erst: verspricht sye Magdalena aus Handen gemelt ihres Vatters ermelt ihren Eheman zu einem recht beding: Heurathguet neben einer ehel: ausfärttigung zuzubringen: benantl. 750 fl. die welchen der Judicalien bekhandtnüss gmess ?) 500 fl. parr erlegt, somit, an dem deficuo aber müessen alle Jahr continuando zwischen Martini: und Weyhnachten ao: 1759 anfangent
alle iahr 50 fl. zur frisst erlegt werden, dahingegen thuet Er ihr
Andertens sein unterm 21ten Oct. 1758 durch ybergab an sich gebracht sogenantes Schieslguett zu Finsing, so zum lobl: Closter Tegernsee freystüffts weis grundtbahr gehörig ist, auf verhoffent grundherrl: ratification nebst all übrig iezt: und konfftig: Vermögen crafft dis dergestalten anerheurathen, also das auf mitstehenten Änderungs fahl sye hirb: ihrer Heurathsprüche genuegsamb habhafft werden köhne, und auf die helfte vermögen alzeit zu sprchen haben solle, woryber
dritten specialiter der Jungen Wochen (?), das dan das Weib von dem Man ohne
Hinterlassung Ehel: leibs Erben verstürbe, der hinterbleibente Mann iedan gehalten were, statt dess hrein gehkhomben Heurathguett in allen widerumben 500 fl. nach dem damaligen Vermögensstandt widerrumben hinauszugeben, da hingegen der Mann vor dem Weib mit Todt abginge, müeste sye seinen Geschwistrigten oder sonstiger negsten Erben in allen 300 fl. nach obiger Arth hinaus bezallen, Womit der Heurathsbrief beschlossen udn von dem Thaill hiryber ghrtl: angelobt worden act: den 23ten Jenner 1759

Zeugen

Beede Ghrts Proc: dan Ober. und dritter Schrber, item Georg Jell Pauli zu Underspan dortgegen Seyes
(...)

(...)
2. Heurathbrief pr 350 fl.

Zu vernemmen den Heurathsbrief welcher zwischen Maria Daimerin Harlacherin zu Geling, und Melchior Mayr einen Langhuebers Sohn von Purfing diss Ghrts selbst zugegen, die Maria aber ihrer abwesenheit halber von ihren liben Vötter Caspar Kundter gräzen von Poying diss ghrts mit gelaister Cavirung gewaldthabent vertretten wird, folgente gestalten verabendt, und be-
schlossen worden als nebm: und
Erstl. verspricht er langhueber gedacht seinen Eheweib zu einen wahren Heurathguet nebst einer ferttigung an paren Gelt 350 fl. zuzubringen, woran auf den Hochzeittag 250 fl. negst worden die restierente 100 fl. aber miessen in Jährl: 30 fl. Fristen bezalt werden. Dahingegen thuet sye ihm
Andertens des sogenanten Halben Harlacherhof zu Gelting, so zum aller christgläubiger Seelmbruederschafft zu Alten Hof in München leibrechtsweis gehörig ist, auf verhoffent grunderr: ratification (worauf er beraiths leibsrecht erhalten) nebst all ybrigen ietz: und konfftigen Vermögen Craft diss an verheyrathen
also das auf entstehenten