Tappensches Familienbuch (1889)/233

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Tappensches Familienbuch (1889)
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Auf dem Umsclilagbogeu ist ferner bemerkt:

Testame ntum

Frauwen Barbaren Tappen, weiland Iianßen Lubbera Seeligern nachgelassener widwen.

Coram Dnis Gommissariis Hanßen Hartigeu uud Rykard von Harleßen auff dem Rhathausse zu Hildeßheimb den 19. May Ao. 1626, Vormittags umb 10 Uhr eröffnet und publicirüt,

In an- und beiwesenheit Herrn Mgri. Johannis Willerdings und Johannis Beverbörgs, welche vor sieh und ihre respective Haußfrauwen und drei Brudere erschienen. 8.

(Eheberedung zwischen Hans Tappen und. Helena Thien, verwitwete Borcbers, vom 17. April 1631.)

Actum Sontags Quasi modo geniti, war der 17. Aprilis Ao. 1631.

Ist im Nahmen Dero heiligen Dreyfaltigkeit zwischen dem Achtbaren uud Fürnehmen Hansen Tappen, Burgern Alter Stadt Hildesh. Breutigamb an einem, Und der Erbaren und Vieltugentsahmeu Frawen Helena Thien, weilandt Henningk Borchers Seel, hinterlassener wittiben Braut Änderntheils, mit Ihrer Beiderseits selbst freiwilligen Beliebüngk, auch Dero negstverwandter Freunde Rath, eine Christliche Ehehaudtlungk furgeuhommen, geschlossen und würcklich vollenzogen worden. Und so viell die zeitliche gutere und nahrungk betreffent haben Sie zue beeden Theilen ferner sich einer austruck-lichen meinungk verglichen folgender gestalt und also:

Das obgemolte Wittibe Bor eher sehe Ihrem ietzvertrauten Breutgamb hiemit und kraft dieses Erblich zue und Anfreyen thuet alle und iede Ihre haab uud gntter, beweglich und unbewegliche, hauss und hoff, Allermassen dasselbe im Kurtzenhagen hieselbst belegen, sampt allem eingethumb, haussgerath und Kleinodien, überall nichts davon aussbescheiden.

Darentkegen und hinwiederumb Ehegemelter Breutigäm seiner Jetzvertraueten uud Kunfftigen Ehegattiun in reconpensationem dotis, Dessen Sie sich nach beschehener Copulation und Ehelicher Betbeschreitungk Erblich zuerfreweude haben soll, ebenergestalt sein Erb und eigenthumblicb.es Hauss und hoff sampt allen anderen seiueu haab und guttern, bewegl. und unbeweglichen, Siegall. Brioffe, Bäarscluifften, Kleinodien und hauss Rath, Wie ehr dasselbe albereit hatt und noch ins Kunfftig durch Gottes miltreichen segen in Anwesender Ehe erringen und erwerben kan oder inagk, überall nichts davon aussbescheiden.

Und so viell die Todtsfelle und Wiederkehrungk betreifendt ist verabschiedet, dass Leib umb Leib und gutt umb gutt gehen und gelten und sobalt nach beschehener Copulation und Ehelicher Bettbeschreitungk einn theill des Ändern und also der überlebte des verstorbenen theils Erbe seinn und Pleibeu soll, Und wass beeden theilen, sowoll Breutigamb als Braut, durch begebende Todts oder Erbfelle, inss Kunfftig aunoeh Erblich ann und zuefallen mucht, soll Ihnen hiemit unbenhommen sondern beiderseits vorbehaltende verPleiben. Alles beiderseits Erbarlich uud auffrichtigk woll zue lialteu, getrewlich sonder list und gefehrde. Actum ut rnpra beiwesens Dero Ernvest Ehrengeacht uud Erbaren Rudolffen Clages und mit uud nebens dem Breutigamb Joachim Tappen Gogreffen zue Papenburgk und Curdten Luders, so als unterheudlere, thädiagsleufche und glaubhaften. Zeugen hierzue sonderlich beruffen und erPetten.

Hans T a]) pe. In fidem Johannes Jfeyer Nota-

Rudolff Clages mppria. rius Caes; nomine 'Curdten

Joachim Tappe. Luders subscripp.