Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/25

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Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)
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          wenn der ganze Stab, dem sie angehören, nach den Festsetzungen des Armee-Oberkommandos oder Generalkommandos am Gefechte beteiligt war und sie am Tage des Gefechts sich an ihrer Dienststelle befanden.

      Ist die Teilnahme eines einzelnen Angehörigen der nach den erwähnten Festsetzungen an Gefechten beteiligten Truppenteilen und Formationen zweifelhaft, so entscheidet darüber der nächste mit Disziplinarstraftgewalt versehene Dienstvorgesetzte.
      Einzelnen Heeresangehörigen, die aus dienstlicher Veranlassung sich vorübergehend in das Kriegsgebiet begeben und an einer Schlacht (Gefecht, Stellungskampf, Belagerung) tatsächlich teilgenommen haben (vgl. wegen der Begleiter von Ersatztransporten A.V.Bl. 17, S. 72), ist über ihre Teilnahme eine Bescheinigung des Befehlshabers der fechtenden Truppe oder des für das Kommandoverhältnis zuständigen Vorgesetzten auszustellen. Diese Bescheinigung legen die Kommandobehörden ihrer vorgesetzten Dienststelle vor, die hiernach entscheidet, ob der Kommandierte als „Gefechtsteilnehmer" gilt. (A.V.Bl. 1916, S. 363.)
      Diese Bestimmungen gelten auch für die zu den Etappenformationen gehörenden Personen der freiwilligen Krankenpflege. A.V.Bl. 1916, S. 425.)
      Es ist notwendig, daß sämtliche Schlachten, Gefechte usw., an denen der Betreffende teilgenommen hat, namentlich und mit Zeitangabe eingetragen werden, z. B. Gefecht bei Constans am 25. 8.1914.