Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/736
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Uebertrag |
92,747 fl. | 20 kr. | ||||||
II. | Von diesem Fonds wurden | |||||||
1) die Vertretungssummen für 230 Versicherte | à 400 fl. | also | ||||||
mit | 92,000 fl. | - kr. | ||||||
zur Einstandskasse bezahlt. | ||||||||
Hiervon sind aus der gedachten Kasse wieder zurückbezahlt worden: |
||||||||
a) für 1 bei der Einstandskasse vertre- tenen, aber nicht aufgerufenen Versicher- ten |
400 fl. | - kr. | ||||||
b) für 2 Versicherte, welche nur noch 4 Jahre zu die- nen hatten, à 133 fl. 20 kr. |
266 fl. | 40 kr. | ||||||
c) für 4 Versicherte, welche nur noch 5 Jahre zu die- nen hatten, à 66 fl. 40 kr. |
266 fl. | 40 kr. | 933 fl. | 20 kr. | ||||
Die Vertretungssummen betrugen also | 91,066 fl. | 40 kr. | ||||||
2) An Verwaltungskosten waren bis zur Rech- nungsstellung bezahlt |
760 fl. | 24 kr. | ||||||
Mithin bestand die ganze Ausgabe in | 91,827 fl. | 4 kr. | ||||||
Verglichen, so ergibt sich ein Kasseüberschuß von | 920 fl. | 16 kr. |
Dieser Ueberschuß ist (nach §. 28 der Statuten) unter die noch übrigen 520 Versicherer zu vertheilen und es hat jeder derselben zurückzuempfangen = (1 fl. 43 kr.)
Die Empfänger können hiernach vom 15. December 1853 an, von den dahier wohnenden Versicherern aus der Assecuranzkasse dahier, von den auswärtigen Versicherern aber bei den betreffenden Districts-Einnehmern gemacht werden. Diejenigen, welche ihre Rate bis zum 15. März 1854 nicht in Empfang nehmen, werden (nach dem §. 28 der Statuten) als darauf verzichtend angesehen.
Der nach Bestreitung der Rückzahlungen verbleibende Rest von 27 fl. 36 kr. wird zu den sich noch ferner ergebenden Verwaltungskosten verwendet werden.
Die von der Großherzoglichen Oberrechnungskammer geprüfte und abgeschlossene Rechnung der Assecuranzkasse vom Jahr 1852 ist vier Wochen lang von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung im Regierungsblatt an zur Einsicht der Theilnehmer bei dem Vorsteher der Stellvertretungsanstalten offen gelegt.
- Darmstadt, am 16. November 1853.
v. Dalwigk.