Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/435
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- Weitere Vorschriften über die Strafbestimmungen, deren Anwendung und Folgen.
Als verheimlichte Einlage oder Abgabe (Versendung) wird jede solche angesehen, welche nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen dem betreffenden Ortseinnehmer angezeigt und nachgewiesen worden ist.
Die Confiscationsstrafen treffen in den Fällen des §. 83 und des §. 89 das Getränk und die Gefäße, in welchen es enthalten ist; in den Fällen des §. 72 trifft die Confiscation nur das Getränk und in den Fällen des §. 77 nur die Geräthe. Wenn die Beschlagnahme der Gegenstände nicht auf der Stelle erfolgen konnte, sowie in allen Fällen des §. 72 wird der Contravenient zur Bezahlung des Werths der zu confiscirenden Gegenstände, anstatt der wirklichen Confiscation, verurtheilt. Wenn hierbei Zweifel über die Identität und Qualität des zu confiscirenden Getränks entsteht, so soll die vorhandene beste Sorte, oder der höchste im gewöhnlichen Handel vorkommende Preis den Maßstab abgeben.
Alle zur Nachtzeit - eine Stunde nach Sonnenuntergang anfangend und eine Stunde vor Sonnenaufgang endigend - begangenen Contraventionen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sollen mit dem Doppelten der dafür angedrohten Strafen belegt werden.
Die Confiscation beschränkt sich jedoch, nach der vorstehenden Bestimmung, auf das Object oder dessen Werth.
Sobald irgend eine Versäumniß gegen die Vorschriften dieser Verordnung die Unterschlagung der Tranksteuerabgaben möglicher Weise zur Folge haben konnte, soll animus defraudandi immer vorausgesetzt und ein Gegenbeweis nicht zugelassen werden.
Auch kann sich der Angeschuldigte nicht darauf beziehen, daß die Contravention nicht von ihm selbst, sondern von seinen Leuten begangen worden sei, indem Jeder für die Handlungen seiner Angehörigen, seines Gesindes oder der von ihm beauftragten Personen in dieser Beziehung zu haften hat.
Dagegen befreit von den Defraudationsstrafen:
- 1) der Beweis, daß eine physische Unmöglichkeit vorhanden war, die gesetzliche Vorschrift zu erfüllen;
2) der Beweis, daß der Angeschuldigte in Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften durch die Angestellten der Tranksteuerverwaltung selbst gehindert worden ist, in welchem