Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/248
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No. 23.
Dritte Abtheilung des Tarifes.
Fünfte Abtheilung des Tarifes.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
- so wie
- die ganze Anmerkung 2
- zu streichen.
- 10) Bei Pos. 43. a Grobe Zinnwaaren ist das Wort "Löffel" in Wegfall zu bringen.
- 1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf 10 SGr. oder 36 kr. vom Zentner.
- 2) Von Heringen sind als Durchgangsabgabe nicht mehr als 3 SGr. 9 Pf. oder 13 kr. für die Tonne zu erheben.
- 3) Die Bestimmungen des I. Abschnittes unter 10 und 11 gelten auch bei dem Eingange des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange über den Hafen von Stettin.
- 4) Die im I. und II. Abschnitte für die Straße über Neu-Berun getroffenen Bestimmungen werden auf die durch die Eisenbahn über Myslowitz gebildete Straße ausgedehnt.
- 5) Die in Abschnitt II aufgeführten Durchgangs-Abgabensätze werden ermäßigt, wie folgt:
- unter A auf 5 SGr. oder 17 1/2 kr. vom Zentner;
- unter B 1, 2 und 4 auf 2 1/2 SGr. oder 8 3/4 kr. vom Zentner;
- unter B 3 auf 1 1/4 SGr. oder 4 3/8 kr. vom Zentner.
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt;
- a. durch den Zusatz:
- "Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entreichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:
- 1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II,
- 2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,
- 3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:
- a. im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durchfuhr,
- b. im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach dem Auslande
- angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden;"
- b. durch die Abänderung der Bestimmung unter III. d "Bei Ballen von einem Bruttogewichte" u. s. w. in folgender Weise:
- "Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur