Baden/Staatshandbuch 1880/008
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 6. Das Großherzogthum hat eine ständische Verfassung.
II.
Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener,
und besondere Zusicherungen.
§ 7. Die Staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet.
Die Großherzoglichen StaatsMinister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.
§ 8. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bey. Alle Befryungen von directen oder indirecten Abgaben bleiben aufgehoben.
§ 9. (Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 17. Februar 1849, Reg.-Bl. Nr. VII, Seite 75, festgesetzten Fassung des Absatzes 1.) Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu allen Civil- und Militärstellen und Kirchenämtern ihrer Confession gleiche Ansprüche. [1]
Alle Ausländer, welchen Wir ein StaatsAmt conferiren, erhalten durch Verleihung unmittelbar das Indigenat.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
- ↑ Die Ursprüngliche Fassung des Abs. 1 des $ 9 lautete: "Alle Staatsbürger von den drey christlichen Confessionen haben zu allen Civil- und MilitärStellen und KirchenAemtern gleiche Ansprüche."