Westfälische Frei- und Femgerichte/20
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Doch blieb es hie und da ein Vorrecht der Freien, durch schöffenbare Genossen geladen zu werden. Dann geschah die Ladung durch zwei Schöffen, die eidlich gelobten, rechte Verbotung zu thun. War ein zweite Ladung erforderlich, so mußte sie durch 4 Schöffen besorgt werden; mit der dritten wurde der Freigraf und sechs Schöffen beauftragt, ein angeklagter Freigraf sollte zuletzt von 6 anderen Freigrafen und 24 Schöffen geladen werden. ( M. s. nach § 24 unten)
§ 14. Erschien der Beklagte in dem Termine und das Gericht trat nicht zusammen, so war die Ladung kraftlos. Sein Ausbleiben hatte keine nachtheilige Folgen, wenn er bei 6 Wochen und 3 Tagen nachwies, durch Krankheit, Gefangenschaft, Wallfahrt oder Reichsdienst, nach Wigand a. a. O. S. 360 auch durch Ritterfahrt und Kaufmannschaft, verhindert gewesen zu sein. War dem Verklagten in der Ladung eine zu kurze Frist gesetzt, so wurde er nach vorgängigem Verfahren wieder in den vorigen Stand gesetzt.
Am Gerichtstage begannen die Verhandlungen früh morgens. Der Freigraf, die Schöffen und der Frohnbote betraten die Gerichtsstätte. Der Freigraf stellte sich vor , der Frohnbote hinter den Tisch; die Schöffen, barhaupts, in kurzen Mänteln und unbewaffnet nahmen Sitz an den Seiten des Tisches. die Freien (nicht wissenden) Männer des Bezirks stellten sich um die Malstätte10). Der Freigraf richtete nun an den Frohnboten mehrere Fragen, u. a. die: Ist es am Tage und an der Zeit, ist hier die rechte Ding-(Gerichts-)stätte, ein Freigericht zu hegen? Dem Herkommen gemäß antwortete der Frohnbote bejahend. Der Richter fuhr dann fort: Ich frage Dich, Frohne, auf welche Weise und mit wieviel Schöffen ich den Stuhl besetzen soll? Der Frohnbote erwiederte: Ihr sollt zum mindesten sieben freie Leute, die Freischöffen sind, neben Euche sitzen haben, sie sollen das