Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/315

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 28.

Darmstadt am 29. September 1851.

Inhalt: 1) Statuten der Staatsassecuranz-Anstalt für die Stellvertretung; — 2) Bekanntmachung, die von den Theilnehmern der Staatsassecuranz-Anstalt für die Stellvertretung auf das Jahr 1852 zu zahlende Einlage betr.; — 3) Bekanntmachung, das amtliche Waaren-Verzeichniß zu dem vom 1.0ctober d. J. an in Wirksamkeit tretenden Vereins-Zoll-Tarif betr.; — 4) Summarische Uebersicht der Rechnung der Gr. Landes-Waisenanstalt zu Darmstadt für 1850; — 5) Bekanntmachung, die nachträgliche Erhebung einer Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde zu Battenfeld zur Be- streitnng der Besoldung des Religionslehrers und Vorbeters für das Jahr 1851 betr.


Statuten
der Staatsassecuranz-Anstalt für die Stellvertretung.

Nach dem allerhöchsten Befehle Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs soll in Vollzug des Art. 41 des Gesetzes vom 14. Juli 1851, betreffend die Stellvertretung im Militärdienste, eine Staatsassecuranz-Anstalt für Aufbringung der Vertretungssumme, den nachfolgenden Bestimmungen gemäß, ins Leben treten.

§. 1.

Die Anstalt eröffnet in jedem Jahre eine Assecuranz für diejenigen, welche in diesem Jahre an der Loosziehung der Militärpflichtigen Theil zu nehmen haben und für den Fall, daß das Loos sie zum Eintritt in den Militärdienst bestimmt, vertreten zu werden wünschen.

§. 2.

Die Anstalt übernimmt die Vertretung aller bei ihr versicherten Militärpftichtigen, dieselben mögen bei der nächsten Truppenergänzungg oder bei einer späteren Nachziehung für den Militär- dienst in Anspruch genommen werden, unter den in den gegenwärtigen Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§. 3.

Alle, welche der Assecuranz eines Jahres beitreten, bilden eine Gesellschaft, um mittelst gleicher Beiträge die durch die Ausführung des §. 2 entstehenden Ausgaben zu bestreiten. Für Niemand, außer den Theilnehmern der Gesellschaft, kann durch die Assecuranz ein Gewinn oder ein Verlust entstehen, und alle Theilnehmer garantiren sich einander den Genuß der statutenmäßigen Rechte und Vortheile.

§. 4.

Die Anstalt wird, unter der Leitung und Aufsicht des Ministeriums des Innern, von einem Kassier verwaltet, welcher für die Dauers seiner Dienstleistung eine dem Umfange des Geschäfts entsprechende Remuneration und außerdem die nöthige Vergütung für Büreaukosten (Schreibma-