Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 1 (Strange)/062
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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange) | |
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Erben sind nämlich die Gebrüder von Velbrüggen, und die Frau zu Bornheim. Jene bekamen eine, und diese die andere Hälfte von Beffort. Der Velbrügger Antheil ist ich weiss nicht wie lange, bei diesem Geschlechte verblieben; vom Richter Bernhard ging er auf seinen Sohn Wolff Conrad von Velbrüggen über. Der Bornheimer Antheil aber kam an das Haus Veltz. Als nämlich Anna Quad (Tochter des Johann Quad Herrn zur Landskron und zu Thomberg, und der Catharina von Merode zu Bornheim) im J. 1518 Bernhard Herrn zur Veltz und zu Moerstorf[1] heirathete, gab die Grossmutter Elisabeth Beissel von Gymnich die eine Hälfte der Braut als Mitgift, die andere verkaufte sie dem Bräutigam.
Erklärung alter Namen.
Aelff, Ailff, Aylff: Adolph.
Alverade, ein schöner und sehr beliebter Name, entsteht aus Alberta. Hier und da findet sich auch die Form Alvert: womit es indess seine eigene Bewandniss hat. Wiewohl Albert in alter Zeit nicht üblich war, sondern nur Albrecht, so kann Alvert doch eigentlich nur als Mannsname angesehen werden. Aber wie mit Alvert, eben so verhält es sich mit Liffert oder Liffart; denn auch dieser ursprünglich männliche Name scheint in späterer Zeit ausschliesslich für Frauen gebräuchlich gewesen zu sein. Dagegen war das aus Albert entstandene Elbert wiederum für
- ↑ Das Erbbannerherrn-Amt, das die Herren zur Veltz bekleideten, kam von diesen auf den oben '''S. 7''' erwähnten Wilhelm von Flodorf. Derselbe schreibt sich: Wilhelm von Flodorf Freiherr zu Rickolt, Herr zu Leuth, Well, Veltz und Moerstorf, Erbbannerherr des Herzogthums Luxemburg und Grafschaft Chiny. Von diesem, oder vielmehr von dessen kinderlosem Sohn Otto Heinrich Freiherrn von Flodorf geht das Erbamt auf die Freiherren von Bongart über. Wilhelm von dem Bongart Obrist wurde im J. 1620 belehnt a. mit dem Erbbannerherrn-Amt; b. mit Hof und Meierey zu Zessingen; c. mit Haus und Schloss Moerstorf; d. mit dem Schloss Veltz; e. mit dem achten Theil des Schlosses Beffort. Wenn nun Fahne (Th. II. S. 212) jenes Amt in eine Kammerherrn-Würde verwandelt, so ist zuzugeben, dass sich in vielen Briefschaften Erbkammerherr findet. Aber es ist dies weiter nichts als eine Nachlässigkeit der Schreiber.