Baden/Staatshandbuch 1880/010

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Baden/Staatshandbuch 1880
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      Das Institut der AmortisationsCasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten.

      § 23. Die Berechtigungen, die durch das Edict vom 23sten April 1818 den dem Großherzogthum angehörigen, ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren ReichsRitterschaft verliehen worden sind, bilden einen Bestandtheil der Staatsverfassung.

      § 24. Die Rechtsverhältnisse der Staatsdiener sind in der Art, wie sie das Gesetz vom heutigen festgestellt hat, durch die Verfassung garantirt.

      § 25. Die Institute der weltlichen und geistlichen WittwenCasse und der Brand-Versicherung sollen in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen und unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn.

III.

Ständeversammlung. Rechte und Pflichten der

Stände-Glieder.

      § 26. Die Landstände sind in zwey Kammern abgetheilt.

      § 27. Die erste Kammer besteht:

1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses,
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien,
3. aus dem Landesbischoff und einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten,
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
5. aus zwey Abgeordneten der LandesUniversitäten,
6. aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen.

      § 28. Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. Von denjenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich theilen, ist das Haupt eines jeden FamilienZweigs, der im Besitz einer Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer.

      Während der Minderjährigkeit des Besitzers einer Standesherrschaft ruhet dessen Stimme.

      Die Häupter der Adelichen Familien, welchen der Großherzog eine Würde des hohen Adels verleihet, treten, gleich