Meszeln Nr.1/Kaufvertrag
Abschrift:
Notariatsregister No 497 für das Jahr 1922
Zur Urschrift 12-zwölf-Mark Stempel entwertet.
Prökuls, den 20. November 1922
Eduard Klamroth (seine Unterschrift)
Notar
Verhandelt
zu Prökuls am 9. November 1922.
Vor dem unterzeichneten zu Prökuls wohnhaften Notar im Bezirk des Memelgebiets
E d u a r d K l a m r o t h
erschienen heute:
1.) die in provenzialrechtlicher Gütergemeinschaft verheirateten Besitzer Leopold und Wilhelmine (Minna) geb. Strunkeit-Steinwender'schen Eheleute aus Meeszeln.
2.) deren leiblicher Sohn, der Besitzersohn Richard Steinwender aus Meeszeln.
Die Erschienenen sind dem Notar von Person nicht bekannt. Die Erschienenen zu 1 werden dem Notar durch den persönlich bekannten Bürovorsteher Urbantat aus Pleschkutten vorgestellt, wodurch der Notar Gewissheit über ihre Persönlichkeit erlangte. Der Erschienene zu 2 legitimierte sich durch Vorlegung seines Personalausweises.
Die Erschienenen schliessen folgenden Kaufvertrag:
§1
Die Erschienenen zu 1 verkaufen die ihnen gehörigen Grundstücke Meszeln No 7 ausschliesslich der Parzellen 4 u. 5 Kartenblatts 1 der Gemarktung Neeszeln und Dorf Prökuls No 41 an ihren leiblichen Sohn, den Erschienenen zu 2.
Die Gesamtgrösse der Kaufgrundstücke ausschliesslich des Anteils an Artikel 21 wird auf 20,96,48 ha angegeben, die Grösse des Anteils an Artikel 21 von Meszeln beträgt etwa 1 Morgen. Eine Garantie für die Größe wird jedoch nicht geleistet.
Der Verkauf erfolgt mit den Rechten und in den Grenzen, wie die Verkäufer die verkauften Grundstücke bisher selbst besessen und benutzt haben oder hätten besitzen und benutzen können, mit allen darauf befindlichen Gebäuden, Bäumen, Zäunen, Steinen, Sträuchern und allem, was niet- und nagelfest ist.
Mitverkauft ist das gesamte lebende und tote Inventar. Ausgenommen vom Verkaufe sind jedoch 2 Schweine, 2 Puten, 10 Hühner, 15 Zentner Hafer sowie die persönlichen Möbel, Kleider, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte der Verkäufer.
Der Wert der mitverkauften beweglichen Gegenstände wird auf 3 000 000 Mark angegeben.
§2
Der Kaufpreis einschlisslich für das Inventar ist auf 500 000-fünfhunderttausend-Mark vereinbart und wird dem Käufer in voller Höhe gestundet. Von diesem Kaufgelde überweisen die Verkäufer ihren nachstehend aufgelisteten leiblichen Kindern zur Anrechnung auf ihr dereinstiges Elternerbteil:
1.) der Sattlermeisterin Bertha Glogau geb. Steinwender in Memel, Neue Strasse No7, den Betrag von ....100 000,00-einhunderttausend-Mark;
2.) der Friseurfrau Lina Neumann geb. Steinwender in Prökuls den Betrag von............................100 000,00-einhunderttausend-Mark;
3.) dem volljährigen Besitzersohn Fritz Steinwender in Meeszeln den Betrag von..........................70 000,00-siebzigtausend-Mark;
Der Käufer verpflichtet sich diese 100 000, 100 000 und 70 000 Mark den Gläubigern am 1. Dezember 1922 - bis dahin ohne Zinsen- in bar auszuzahlen.
Der Käufer verpflichtet sich ferner, von den den Verkäufern verbleibenden 230 000 Mark den Betrag von 30 000 Mark am 1. Dezember 1922-bis dahin ohne Zinsen- und den Betrag von 100 000 Mark am 1. April 1923-bis dahin ohne Zinsen-an die Verkäufer in bar zu zahlen. Ferner verpflichtet sich der Käufer die restlichen 100 000 Mark Kaufgeld vom 1. Januar 1923 ab mit 5% jährlich in halbjährigen Raten zu verzinsen und Kapital und Zinsen ohne Kündigung am 1. Oktober 1924 an die Verkäufer in bar zu zahlen
§3
Sollte der Käufer zu Lebzeiten auch nur eines der Verkäufer die Kaufgrundstücke oder auch nur eines derselben oder einen Teil eines von ihnen weiter veräussern, so hat der Käufer an die Verkäufer ein sofort fälliges Mehrgeld von 500 000 Mark (fünfhunderttausend Mark) zu zahlen. Falls der letzte der Verkäufer vor dem 9. November 1932 versterben und zu diesem Zeitpunkt die Preise für landwirtschaftliche Produkte mindestens auf der heutigen Höhe stehen sollten, so hat der Käufer an die Erben des letztlebenden Verkäufers -wobei er jedoch ausscheidet- ein sofort fälliges Mehrkaufgeld von 200 000 Mark zu zahlen. Eintragung dieser bedingten Mehrkaufgelder in das Grundbuch wird nicht verlangt.
§4
Außer dem Kaufgelde und ohne Anrechnung auf dasselbe verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufern auf deren Lebenszeit folgendes Ausgedinge, das auf Grund einer blossen Sterbeurkunde gelöscht werden soll, frei und unentgeltlich zu gewähren:
1.) freie ausschliessliche Benutzung der im Nordende des Wohnhauses befindlichen Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, einer Kammer, einer Küche;
2.) freie ausschliessliche Benutzung der über den Altenteilsräumlichkeiten befindlichen verschliessbaren Bodenkammer;
3.) Mitbenutzung des Hausflurs, des Freibodens, der Bodentreppe, des Hofraums, des Brunnens, des Aborts sowie aller Wege und Stege der verkauften Grundstücke;
4.) freien unentgeltlichen Durchgang durch die Besitzerküche zwecks Benutzung der Bodentreppe;
5.) freie ausschliessliche Benutzung des am Nordende des Wohnhauses befindlichen kleinen Gemüsegartens sowie freie Nutzung und Benutzung der darin befindlichen Räume. Der Käufer hat den Gemüsegarten alljährlich gut zu düngen, zu beackern und die Saat einzusetzen sowie das Unkraut alljährlich zu entfernen.
6.) freie ausschliessliche Nutzung und Benutzung von 2 Apfelbäumen aus dem Obstgarten des Besitzers. Die Altsitzer dürfen sich diese Bäume alljährlich selbst auswählen.
7.) freien Zutritt zum Obstgarten des Besitzers;
8.) freie ausschliessliche Nutzung eines Schafes eisernen Bestandes nebst Zuzucht bei freier Stallung, Fütterung und Weide. Die Zuzucht darf bei dem Schafe bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres verbleiben.
9.) freie ausschliessliche Benutzung des im nördlichen Ende des Stallgebäudes befindlichen Stallraumes zum Halten von Haustieren jeglicher Art und in beliebiger Anzahl;
10.) alljährlich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober Lieferung von wöchentlich 3 Pfund frischer Butter und täglich 8 Liter Schleudermilch und 1 Liter Sahna. Alljährlich in der Zeit vom 1. November bis 30. April Lieferung von wöchentlich 1 Pfund frischer Butter und 2 Litern frischer Milch
.... wird fortgesetzt