Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/269

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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43
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B. Anderweitige Unterbringung.
I. Verpflichtung zum Übertritt in den Dienst eines unbeteiligten Landkreises.
§ 22.

      Die Beamten der neu abgegrenzten oder neu gebildeten Landkreise sind unbeschadet der Vorschriften des § 16, Kapitel II und Kapitel III nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch verpflichtet, in den Dienst eines anderen unbeteiligten Landkreises überzutreten.

§ 23.

      (1) Eine Verpflichtung zum Übertritt gemäß § 22 Kapitel II besteht nur insoweit, als Beamtenstellen infolge der durch diese Verordnung durchzuführenden Grenzänderungen oder Neubildungen von Landkreisen als entbehrlich dauernd eingezogen werden (§§ 24 ff.).

      (2) Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und § 17 Kapitel II dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.

II. Entbehrlichkeit.
§ 24.

      (1) Die durch diese Verordnung neu abgegrenzten oder neu gebildeten Landkreise haben Zahl und Art der entbehrlichen Stellen sowie die Namen der für entbehrlich erklärten Beamten der Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden.

      (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anmeldung von Amts wegen nachzuprüfen, erforderlichenfalls zu ändern und die entbehrlichen Stellen nach Zahl und Art endgültig festzustellen.

§ 25.

      Bei der Auswahl der für entbehrlich erklärten Beamten sind die wirtschaftlichen und Familienverhältnisse nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 26.

      Für entbehrlich erklärte Beamte, die bereits eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind auf ihren Antrag unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalts in den Ruhestand zu versetzen. Der Antrag ist binnen drei Monaten seit dem Tage zu stellen an dem dem Beamten eröffnet ist, daß er für entbehrlich erklärt wird.

III. Verpflichtung zur Übernahme entbehrlicher Beamten.
§ 27.

      (1) Die preußischen Landkreise sind verpflichtet, entbehrliche Beamte nach Maßgabe der verfügbaren Stellen zu übernehmen.

      (2) Die Verpflichtung besteht für die neu abgegrenzten oder neu gebildeten Landkreise insoweit nicht, als bei ihnen freiwerdende Stellen unmittelbar oder mittelbar aus der Zahl der in ihrem Dienste stehenden, endgültig für entbehrlich erklärten Beamten besetzt werden. Entsprechendes gilt für die von der kommunalen Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes auf Grund des Gesetzes vom 29. Juli 1929 betroffenen Landkreise, soweit die freiwerdende Beamtenstelle mit einem von dem Landkreise besoldeten Beamten, dem ein Amt bisher nicht übertragen ist, besetzt wird. Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Feststellungen trifft die Aufsichtsbehörde.

IV. Verfahren
§ 28.

      (1) Über Unterbringung der für entbehrlich erklärten Beamten in den Landkreisen entscheidet eine Schiedsstelle.

      (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von dem Minister des Innern bestellt werden.