Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/304

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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freundnachbarlich begeren, E. L. wolen mit dazu ratten und helffen umb des hohen Alters und der freundschaft willen, nach unserem alten gebrauch.

"Diesse alhie sitzende habe ich examiniren, Peinigen und uf's Wasser versehn lassen, dero zwei Ire unthäte umbständlich bekannt, die drytte aber halßstärrig geleugnett, jedoch dieselbe, wie die Anderen zwei uf'm wasser geswommen. Unß hiemit göttlichem Segen empfehlend.

Hülchrat am anderen tagh post s. Thomai anno 90."

1629 am 26. August wurden zwei Frauen aus Neukirchen und eine aus Hülchrath als Hexen an den Specker Stöcken[1] verbrannt, nachdem sie vorher den Tod durch den Strang erlitten. Am 3. December desselben Jahres hatten wiederum drei Frauen dasselbe Scicksal; 1630 am 23. September abermals zwei andere und am 28. September zwei, worunter die Hebamme von Neukirchen; endlich am 12. October eine und am 17. zwei, alle an den Specker Stöcken.[2]

Ueber den Ursprung der Rectorstelle finden sich keine Nachrichten. Wahrscheinlich ist das Rectorat mit Erbauung des Fleckens im 14. Jahrhundert entstanden. Schon 1356 ist die Rede von einem Vicar[3]

Obligatio temporalis vicarii sen rectoris in Hülchrath.

1) hat ein zeitlicher vicarius pro benefactoribus Sonn= und Feiertags in bonum communitatis eine h. Messe zu sacrificiren und zwaren a festo Michaelis umb 8 Uhren usque ad pascha, sodann a festo paschatis uwque ad festum Michaelis um 7 Uhren, jedoch solchergestalt, daß man wegen hoher Personen anweßenheit die außstellung solcher Messen in etwa verlängert würde, daßdann dieses ohne incommodität der Gemwinde gestattet werden könne;

2)in fest s. Sebastiani martyris ist p. t. vicarius verschuldet, morgens um 9 Uhr die Frümeß für die Lebenden und singulis quator temp. pro defunctis zu lesen;

3) ist er verbunden absentium nomina an genannten Tagen zur Strafe zu designiren;

4) liegt zeitlichem Rectori auf, bey Abschießung des Vogels am Montag pentecostes das Nöthige zu beobachten, alßdann wie am vorigen Sonntag die Bruderschaft in der Procession zu begleinten;

5) wann nit notwendig verhindert, ist gemelter Vicarius obligirt, ad liberam intenrionem in der Woche zwey Messen in der Capellen zu lesen, damit die Gemeinde zu Observirung des Gottesdienstes Gelegenheit finden mögen, auch in Zeit der Fasten Abends die Litanei vom Leiden Christi und den Rosenkranz abzubeten.


  1. Die Gerichtstätte, wo der Galgen stand. -
  2. So ein altes Kirchenbuch in Neukirchen. -
  3. Mering, Geschichte der Burgen, VII 113.