Geschichte der Gemeinde Wegberg/141

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[140]
Nächste Seite>>>
[142]
Datei:Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



§ 8.

Unberührt bleiben die im Bezirke der Gemeinde Wegberg erlassenen, die Veranstaltung von öffentlichen Lustbarkeiten betreffenden polizeilichen Vorschriften.


§ 9.

Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit demselben Tage wird die Lustbarkeitssteuerorduuug vom 26. November 1906 aufgehoben.

Wegberg, den 19. August 1909.
Der Bürgermeister: Vollmer.


Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Gemeinde Wegberg

Ans Grund des Beschlusses des Gemeinderats von Wegberg vom heutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit der §§ 16, 18, 82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Gemeinde Wegberg erlassen.


§ 1.

Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält, hat für denselben jährlich eine Steuer von 5 Mark in halbjährigen Raten und zwar in den ersten 14 Tagen eines jeden halben Jahres an die Gemeindekasse zu entrichten. Das erste halbe Jahr erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April bis Ende September.

Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in ungetrennter Summe im Voraus zu entrichten.

Über die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen.


§ 2.

Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres (§ 1) steuerpflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres angeschafft worden ist, muß die volle Steuer für das laufende halbe Jahr binnen 14 Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet werden.