Geschichte der Gemeinde Wegberg/134

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[133]
Nächste Seite>>>
[135]
Datei:Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



- 134 -

Recht erwerben. In den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.

§ 4.

Bei Eigentmnserwerbnngen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grund stücke bezw. Rechte außer dein Falle der Erbgemeinschaft <ugl. § 3) erfolgeil, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung ge langten gemeinschaftlichen Vermögensinasse,

§ 5.

Erfolgt der Erwerb auf Grund vou Tauschverträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche in der Gemeinde belegener Grundstücke oder Rechte gegen außerhalb derselben belegene nach dem Werte der ersteren.

§ U.

Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreinngen nnd Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind, finden die §§ 4 und 5 des Stempelsteuergesetzes von, 3l). ?uni 1809 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

Dein Staatsoberhaupte nnd dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnnng eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dein Deutscheu Reiche oder bei Preußen beglaubigte!! Missionen sowie den ausländische!! Anstalten, Stiftungen und Vereinen nsw. (§5 Abs. 1 cl—^, Abs. 3 a. a. G.) wird Steuerbefreiung ge währt, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffende!! Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.