Vorkind
Familienrecht
Als Vorkinder werden im allgemeinen juristisch die aus früherer Ehe/Partnerschaft stammenden Kinder bezeichnet, die dieser in eine neue Ehe mit einbringt. Sie besaßen/besitzen das alleinige Erbrecht am Erbe des (meist) verstorbenen früheren Ehepartners gegenüber den Nachkindern, es sei denn, es wurde eine Einkindschaft vertraglich vereinbart. (vgl. Deutsches Rechtswörterbuch: http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm (05.08.2005))
Münsterland
Als Vorkind wurde im Münsterland im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es erbberechtigt.
Im Erbverfahren war dann auch am Niederrhein, Westmünsterland und im Vest Recklinghausen zutphensches Erbrecht anzuwenden.
Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der Herrlichkeit Ostendorf (bei Haltern am See) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut Gerichtsprotokollbuch z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall 1 Faß Heringe und am nächst kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.)