Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/251
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Altona und zwei in der Kaiserlichen Gesandtschaftscapelle zu Hamburg den ordentlichen Gottesdienst abwarteten, und von welchen nur Einer bei der Katholischen Kirche in Altona, die drei übrigen aber in Hamburg wohnten, obwohl vom Könige bei jenen Streitigkeiten verfügt worden war, daß zwei Geistliche sich beständig bei der Altonaischen Gemeinde aufhalten und in dieser Stadt ihre Wohnung haben sollten. Im Jahre 1743 ward verfügt, daß ein zweiter Pater nach Altona ziehen sollte, und daß die in Hamburg befindlichen Patern die Veranstaltung zu treffen hätten, daß kein Mangel eines vollkommenen Gottesdienstes in der Altonaischen Kirche verspürt würde. Der König hatte 1736 der Gemeinde die Freiheit bestätigt, ihre Geistlichen zu berufen, von welchem Orte sie es am bequemsten fände. Die Geistlichen waren übrigens vor der damaligen Aufhebung des Jesuiterordens lauter Jesuiten, und nachher blieben auch die gewesenen Jesuiten im Amte, ohne Patern zu heißen und ohne weiter Ordensgeistliche zu sein. Der Bischof von Hildesheim war für die zur römisch-katholischen Kirche gehörenden Gemeinden und Individuen der kirchliche Obere. Es wurden zwar im vorigen Jahrhundert wiederholt Versuche gemacht, namentlich in den achtziger Jahren, ein eigenes katholisches Bisthum[1] für die Herzogthümer zu stiften, jedoch die Regierung ist nicht darauf eingegangen. Es ist während des siebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts wiederholt von katholischen Geistlichen in unserm Lande versucht worden, Mitglieder der evangelischen Kirche zum Abfall zu bewegen und in die katholische Kirche aufzunehmen. In Folge dessen sind die Landesgesetze gegen die Proselytenmacherei während der beiden letzten Jahrhunderte mehrmals eingeschärft worden.[2]
Die bis dahin für die Katholiken geltende Beschränkung hinsichtlich der Gewinnung des Bürgerrechts in den Städten der Herzogthümer wurde unterm 20. October 1818 aufgehoben. Es blieben aber die katholischen Glaubensgenossen bei der Eingehung von Ehen mit Lutheranern noch einer Beschränkung unterworfen, so daß solche gemischte Ehen nur unter Bedingungen erlaubt waren, namentlich unter der wichtigen Bedingung, daß die Kinder beiderlei