Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/245

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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IX.

Aufnahme fremder Confessionsverwandten.

Nachdem die entgegengesetzten Religionstheile, deren Kampf der dreißigjährige Krieg war, beide schon längst die Hoffnung aufgegeben hatten, die alleinherrschende Parthei zu werden, wurde endlich durch den Westphälischen Frieden 1648 die kirchenpolitische Rechtsgleichheit derselben sanctionirt. Es heißt in demselben[1] wörtlich: „inter utriusque religionis status sit aequalitas exacta mutuaque ita, ut quod uni parti justum est, alteri quoque sit justum.“[2] Es wurde darin der Passauer Vertrag und der Religionsfriede bestätigt, und den Reformirten sind gleiche Rechte zuerkannt, wie den Augsburgischen Confessionsverwandten, so daß beide Religionstheile neben der katholischen Confession in Deutschland überhaupt gleiche Berechtigung haben sollten. Dabei wurde der Grundsatz aufgestellt, daß der erste Januar 1624 als Normalzeit für den Besitz der Kirchengüter gelten sollte. Aehnlich war die Entscheidungszeit für den Religionszustand der Unterthanen festgesetzt. Das sogenannte Reformationsrecht wurde als in der Landeshoheit enthalten anerkannt, so daß dem Landesherrn die Macht gegeben war, Unterthanen einer anderen Confession als der seinigen den Aufenthalt im Lande zu versagen. Das Verhältniß der katholischen Unterthanen zu einem protestantischen Landesherrn wurde nach dem Entscheidungsjahr 1624 normirt.

In Rücksicht auf Reichsverhandlungen, welche die Religion beträfen, wurde als Grundsatz angeordnet, daß in Religionssachen Mehrheit der Stimmen nicht gelten, sondern der Streit nur durch gütlichen Vergleich erledigt werden sollte, ohne auf die Stimmenmehrheit zu achten.

Da in unserem Lande die Kirchenlehre Luthers in solcher Allgemeinheit angenommen ward, daß das Land ein rein lutherisches


  1. J. P. O. Art. 5 § 1.
  2. Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Ausg. 5. IV, S. 243 ff. Ders., Grundsätze des Kirchenrechts I, S. 280 ff.