Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/096

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Frösharde zum Amte Törning[1]. Der Streit entspann sich darüber, daß der König die bischöflichen Rechte über diese Kirchen, als von Altersher seinem Bisthum Ripen unterworfen, ausüben wollte, der Herzog hingegen vermöge seiner Landeshoheit, da diese Kirchen auf Schleswigschem Grunde, und zwar in den ihm gehörigen Aemtern Hadersleben und Törning belegen waren, diese Rechte für sich in Anspruch nahm. Der Streit zog sich sehr in die Länge. Endlich wurde vom Kurfürsten von Sachsen, der zum Schiedsrichter erwählt war, den 4. März 1578 der Spruch gethan, wonach der Grundsatz der Landeshoheit siegte, und die streitigen Kirchen dem Herzog zugesprochen wurden. Sie wurden ihm nun erst übergeben und zur Propstei Hadersleben gelegt[2].

Diejenigen Kirchen aber, welche auf Königlichem Territorio, obgleich innerhalb der alten Gränzen von Schleswig lagen, verblieben, ohne daß darüber Streit sich erheben konnte, unter dem Stifte Ripen, und kommen für uns nun nicht weiter in Betracht, nämlich außer der Stadt Ripen (wo mehrere Kirchen eingingen, unter andern auch die mit einer Landgemeinde versehene Grav-Kirke oder S. Sepulcri), die auf Mandoe übrig gebliebene, nachdem eine andere Kirche daselbst 1558 in einer Fluth untergegangen war, die Kirchen zu Mögel-Tondern, Daler, Emmerlev, Bisbye, Randrup, Döstrup, Medolden, Ballum, S. Clemens auf Römöe. Ja, man ging noch weiter. Zwei Kirchen, die bis auf die Reformation zum Schleswigschen Kirchsprengel gehört hatten, aber zur Reformationszeit schon unter das Amt Ripen gelegt waren, wurden auch dem dortigen Bisthum zugetheilt, nämlich die S. Laurentii-Kirche auf Westerland-Föhr, und die S. Clemens-Kirche auf Amrom: ein Verhältniß, das bis auf die Gegenwart gedauert hat, obgleich die Kirchen- und Schulsprache in diesen beiden Kirchspielen die deutsche ist.

2. Eine zweite Propstei im Antheil des Herzogs Johann ward zu Tondern gebildet. Nachdem Gerth Slewerth zu Flensburg, dem die Tonderschen Kirchen untergeordnet gewesen waren, dieselben bereits 1543 vor der Landestheilung hatte abgeben müssen, in welcher Stadt und Amt Tondern dem Herzog Johann zufielen, setzte der Herzog seinen Haderslebenschen Propsten M. Antonius


  1. Jensen, Kirchl. Statistik I, S. 1454 ff.
  2. Staatsbürgerl. Magazin V, S. 456 ff. Falck, Handb. des S. H. Rechts III 2, S. 684.