Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/091

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Präbenden im Capitel oder mit der Lectorei belehnen. So sei auch darauf zn sehen, daß man alte verdiente Pfarrherren, die ihrem Amte nicht mehr vorstehen könnten, in das Capitel nehme, damit sie mit ihrer Erfahrung im Consistorio dienen könnten[1]. Auf solche Weise wurde allen Mitgliedern des Capitels ein Amt zugetheilt, damit Niemand auf unchristliche Art müßig gehe. Der Notarius des Consistoriums aber war beauftragt, mit dem Bischof auf Visitation zu ziehen und ihm zur Hand zu gehen, unterdessen die Uebrigen im Consistorio selbst zu schreiben und was nöthig anzuzeichnen hätten, bis der Notarius wieder käme. An der Schule sollten noch vier Gesellen oder Pädagogi sein, nicht zum Capitel gehörig, die der Ludimagister anzustellen hätte, mit 40, 40, 25 und 20 Gulden Gehalt. Der Kirchenordnung ist noch an- oder vielmehr eingefügt eine Lehre und Rath Bugenhagens, wie die Domherren und Mönche ihren Gottesdienst in der Kirche halten und verrichten möchten, und die gewöhnlichen canonischen Betstunden abwarten.

Die Kirchenordnung hat darauf noch einen Artikel: „Vam Praweste im Holsterlande“. Darnach sollte über die Kirchen in Holstein (und Stormarn), die nicht Lübischen Stifts waren, einer der Pfarrherren, den die Pastoren zu erwählen hätten, als Propst und Visitator gesetzt werden, der einmal des Jahres in gleicher Weise, wie der Schleswiger Bischof, visitire, die Priester examinire, und in der Stadt, wo er wohne, ordinire, wenn solches nicht etwa auf seinen Visitationsreisen geschehen könne. Dafür sollte er zu seinen Pfarr-Einkünften 100 Gulden Zulage jährlich ans den Klöstern haben, bis man ihn besser stellen könnte. Es wurde für diesen geistlichen Inspector der Name Propst ohne Zweifel deswegen gewählt, weil bisher der Hamburger Dompropst über die meisten holsteinischen Kirchen die Aufsicht geführt hatte. Das Amt eines holsteinischen Propsten soll bereits 1541 dem Pastor Johannes Anthonii zu Itzehoe übertragen worden sein. Zum Consistorio ward der Münsterdorfische Kaland eingerichtet, doch erst 1544. Da die zur Lübecker Diöcese gehörigen Kirchen dem Propsten noch nicht untergeordnet waren, Dithmarschen noch nicht erobert war, und


  1. Ueber unpassende Vergebung der Präbenden s. Lau, Reformationsgesch., S. 411.