Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/066

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Artikel gewesen. Besonders tief einschneidend war die von der Geistlichkeit bewirkte Auflösung der alten Geschlechtsverbindungen, so daß diese aufhörten, corporative Bedeutung in der Landesverfassung zu haben und nur als Gilden fortbestanden, namentlich im Kirchspiele Büsum, wo sie als private Vereine bis auf unsere Tage sich erhalten haben. Es war bei der im Jahre 1538 zur Auflösung der Geschlechtsvereine erlassenen Verordnung zunächst auf die Aufhebung der sogenannten Bundbriefe, d. i. schriftlichen Statuten, abgesehen, weil dieselben zur Eideshülfe und zum Beistand in Eidesrechten verpflichteten. Sie führten daher vielfach zu Meineiden und zu einer gewissenlosen Behandlung des Eides überhaupt, indem die Bundesbriefe die Mitglieder der Geschlechter wie Eideshelfer behandelten, die ohne Weiteres mitzuschwören hätten auf das, was ihr Geschlechtsgenosse im Processe behauptet und beschworen hatte. Es sind uns darüber in der Landeschronik von Neocorus lehrreiche Nachrichten aufbehalten, und liegt auch aus der damaligen Epoche ein geistliches Memorandum vor, welches die Verderblichkeit der Geschlechterbünde theologisch auseinandersetzt und ernstlichst beklagt. Auch ist es nicht zu leugnen, daß dieses ganze Institut, wie es aus dem Mittelalter her noch bestand, als ein in verschiedenen Beziehungen überlebtes und ausgeartetes erscheint[1].

Durch die aus Anlaß der Reformation und auf Anregung durch die einheimische Geistlichkeit erlassenen Landesgesetze trat eine Einrichtung des Kirchenwesens ins Leben, welche der von dem hervorragenden Reformator Bugenhagen geschaffenen Neuordnung der bezüglichen Verhältnisse in Schleswig-Holstein, in Lübeck, in Hamburg vollkommen ebenbürtig war und damit auf gleicher Culturstufe stand. Es wurde durch die Achtundvierziger das alte Dominicanerkloster in Meldorf zu einer Gelehrten Landesschule umgewandelt und ausgestattet[2]. Durch jene Landesgesetze wurde das Eherecht in zeitgemäßer Weise normirt. Für die Heilighaltung und Feier der Sonn- und Festtage sorgte eine eigene Sabbathsordnung. Eine andere Verordnung schrieb eine genaue Aufzeichnung der Kirchengüter, so wie gehörige Buch- und Rechnungsführung darüber vor, mit Rücksicht auf die ausdrücklich hervorgehobene Bestimmung für den


  1. Michelsen, Ueber die Genesis der Jüry, S. 148 ff.
  2. S. das letzte Schulprogramm von Kolster (1875), bei seinem Abgange als Rector der Gelehrtenschule in Meldorf.