Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/046

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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und Eiderstedtisches Landrecht (20) Das eigentliche Friesland und ganz besonders die Schatzung aus demselben wurde als ein Zubehör der Dänischen Krone betrachtet (21) - mitunter freilich ein etwas zweifelhafter Besitz. Nachdem von 1358 an theilweise die Friesen in den Utlanden sich den Herzogen zugewendet, erfolgte die völlige Abtretung Frieslands an das Herzogthum erst 1435.

Wir haben den Blick ziemlich weit in die spätere Geschichte hinein wenden müssen, um Schlüsse zurück machen zu können auf die früheren Verhältnisse und Zustände. Was für die inneren Verhältnisse aber als von größter Wichtigkeit hervorgehoben werden muß, ist daß von jeher Theilbarkeit des Landes Statt fand, kein geschlossener Hufenverband, keine Feldgemeinschaft. Eine Aristokratie im eigentlichen Sinne konnte sich dabei nicht entwickeln, nur die Vermögens-Aristokratie, die überall entsteht; das demokratische Element erhielt sich bei den Friesen immer in beträchtlicher Stärke, und konnte es in kleinen Gemeinwesen, die durch die Landesbeschaffenheit und Lage Angriffen von außen her oft glücklich zu widerstehen vermochten, und noch besser würden widerstanden haben, wenn ein rechtes Zusammenhalten der Theile Statt gefunden hätte, woran es aber fehlte. Dazu noch ein Land ohne Städte, ohne Adel, überhaupt von jeher ohne eigentliche Standesunterschiede, bis die spätere Zeit Manches veränderte.

Auffallend aber möchte es erscheinen, wie die Friesen so haben bestehen können, ohne an den Uebeln der Uebervölkerung zu leiden, durch die eben die übrigen Germanischen Stämme auf ganz andere Bahnen geleitet wurden. Es ist dabei in Betracht zu nehmen, daß einmal das Land bei zum Theil außerordentlicher Fruchtbarkeit viele Menschen ernähren konnte, daß der Natur des Landes nach aber auch das Sterblichkeitsverhältniß ein andres ist als auf der Geest, endlich die häufigen Ueberschwemmungen die Bevölkerung von Zeit


(20) S. die Tabelle zu dem so schätzbaren Werke von Esmarch: „Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht.“ Schleswig 1846.

(21) Item totus census in Frisia pertinet ad regem. Wald-Erdb.