Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/159

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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allgemeinen biologischen Fragen der Geschlechtskunde berühren. (III. Theil dieses Lehrbuchs.)

      Hier wird nur so viel gesagt zu werden brauchen, daß in allen Fällen zweifelhafter Abstammungen, die biologische, sowol physische wie psychische Untersuchung mindestens eine sehr wesentliche Ergänzung der materiellen Beglaubigungsurkunde darbieten wird und daß das, was man den biologischen Filiationsbeweis nennen darf, die wissenschaftliche Genealogie ermöglicht und grundlegend sicherstellt, wie diese umgekehrt wieder zur Beurtheilung des einzelnen Falles die wichtigsten Hilfsmittel darbietet. Man denke beispielsweise an den schon erwähnten Fall der Königin Elisabeth von England. Gleichzeitige und spätere Geschichtsschreiber haben in den Eigenschaften der Königin Elisabeth die echte Tudor erkannt. Obwol die genealogische Beschreibung des Geschlechts heute noch keineswegs mit jener Genauigkeit durchgeführt worden ist, die erwünscht wäre, so wird sich doch kaum ein Historiker finden, der den Zweifel ihres Vaters nicht für sehr unbegründet halten dürfte. Aber diese Einsicht gewinnt man bewußt, oder unbewußt nicht aus den Prozeßakten und Urkunden, welche Froude u. a. zur Geschichte der unglücklichen Anna Boleyn benützt haben, sondern vielmehr vorzugsweise aus einem biologischen Filiationsverfahren, das man nicht selten für untrüglicher halten wird, als so manche Eintragungen in Kirchenbüchern oder irgend welche standesamtliche Erklärungen.

      Faßt man das eben Erörterte demnach zusammen, so ergibt sich als Erkenntnistheoretische Grundlage aller Abstammungsverhältnisse die übereinstimmende auch von dritten nicht bestrittene Angabe der Ehegatten. Sie ist die Voraussetzung aller genealogischen Wissenschaft. und verdient im allgemeinen vollen Glauben. Sie wird sich durch Aussagen von Personen kontrollieren lassen, die als Zeugen bei der Geburt eines Kindes herbeigerufen worden und in urkundlicher Form alsdann die Abstammung desselben von bestimmt genannten Eltern beglaubigen konnten. Weitere Sicherheiten bietet der in allen Zeiten sich bildende Leumund, der in der geschichtlichen Ueberlieferung zum Ausdruck gelangt. Und endlich wird die genealogische Forschung selbst in der Betrachtung und Erkenntnis