Kirchenbuchverordnung Pfalz-Bayern-NRW

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Kirchenbuchverornung Pfalz-Bayern und NRW

Deutscher Vorreiter bei der Anlage von Personenstandsregistern scheint der erbliche Pfalzgraf bei Rhein als Herzog und Landesherr von Bayern, Jülich, Kleve und Berg gewesen zu sein. Seine Familie stellte im Erbamt den Schatzmeister des Hlg. Römischen Reiches. Karl Theodor von Pfalz - Sulzbach regierte zunächst die Pfalz von 1733 an, dann als Kurfürst 1742 auch die Kurpfalz, sein Erbe in Bayern trat er zusätzlich 1777 an und starb als Herr des zusammengelegten Pfalzbayern 1799.

Voraussetzung für ein solches zusammengelegtes Herrschaftsgebiet war das Staatsgebiet mit einer ordentlichen, übersichtlichen und gut geführten Verwaltung. Diese benötigte zu Erfüllung ihrer Aufgaben auch eine Erfassung des Staatsvolkes. Zur Registrierung des Staatsvolkes bediente man sich bereits vorhandener Strukturen, so auch der Pfarreien. Wegen der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit erließ der Pfalzgraf bei Rhein bereits 1769 eine Vorschrift zur Führung von Personenstandsregistern.

Nachfolgend seine Verordnung im Wortlaut:

Wir, Carl Theodor von Gottes Gnaden, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Erzschatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg, Herzog u. Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensperg, Herr zu Ravenstein u. u.

Nachdeme Uns unterthänigst vorgetragen worden, daß die zur Erprobung begangener Ehen, eheliger Geburt, und Absterbens dienende, in den Pfarrkirchen aufbehalten - werdende Vereheligungs -, Tauf - und - Sterb - Büchere bis anher teils sehr nachlässig gefüret, teils gar verloren worden; Wir aber diesen Unwesen ferner zu zusehen, gnädigst nicht gemeinet seynd; Als verordnen zur steten Richtschnur gnädigst:

1) Daß fürohin in jeder Pfarr, und Filial - Kirch, ohne Unterschied der Religion, für nun erwehnte Ereignüssen drey besondere Büchere in Bogen - Form aus Kirchen - oder wo solche nicht hinreichen, aus gemeinen Mittelen unverzüglich angeschafet, und mit der Ueberschrift: Tauf - Copulations- und Sterb - Buch versehen werden sollen. Deren Pfarrer Obliegenheit ist solchemach

2.) die das Jahr hindurch sich ergebende Vereheligungen, Tauf- und Trauer - Fälle in das dahin gewidmete Buch entweder mit eigener leßbaren, oder anderer auf ihre Kösten zu besorgender Handschrift von Tag zu Tag entweder in Latein oder Teutsch umständlich einzutragen, als 8.E.

In das Taufen Buch. Im Jahr ..... de ..... Tag des Monats ..... ist getauft worden Paulus ehelicher Sohn Petri N. - ..... und Anna N. ..... welche sich vereheliget haben in der Pfarr ..... Bischtums ..... Landes ..... die Tauf Zeugen seynd gewesen N. N.

In das Buch der Vereheligten. Im Jahr ..... de ..... Tag des Monats ..... seynd ehelich zusammen gegeben worden Paulus N. ..... getauft in der Pfarr ..... Bischtums ..... Landes ..... und Johanna N. . .....getauft in der Pfarr ..... Bischtums ..... Landes ..... in Gegenwart N. N. als Zeugen.

In das Buch der Verstorbenen. Im Jahr ..... de ..... Tag des Monats ..... ist verstorben Martin N. ..... (hiebey ist dessen Stand, oder Profession mit wenigen Worten zu erwehnen, zum E. ein Becker) und begraben worden den ..... auf dem Kirchhof, oder in der N. Kirch. Als viel

3.) die Tauf - Einschreibung eines uneheligen Kindes betrift, ist Unser gnädigster Befehl, daß von dessen Vatter keine Meldung geschehe, und selbiger in gemeltes Register nicht eingeschrieben werde, als in folgenden drey Fällen.

(A) Wann einer von den behörenden Richter als Vatter erklärt worden; Oder

(B) wann er sich selbst als Vatter bekennet, und dem Pfarrer erkläret; Oder aber

(C) wann derselbe abwesend durch eine authentische, und bestandmässige Erklärung sich als Vatter des uneheligen Kindes bekennet hat.

Außer diesen Fällen soll aber nur die Mutter des unehelich gebohrnen angesetzet werden, wann diese durch Zeugnüß der Hebamme, oder anderer glaubwürdigen Personen bekannt ist; Solte sich

4.) zutragen , daß Vatter und Mutter des uneheligen Kindes dasselbe durch eine unter ihnen erfolgende Ehe ehrlicheten, so ist nicht nur die Ehe Verbindnüß in das Buch der Copulationen, sondern auch die Anerkäntnüß welche von den Elteren des nunmehro ehelich gewordenen Kindes geschehen, einzuschreiben, mithin dessen Geburts - Tag, der Tag der empfangenen H. Tauf, die Kirch, worin es getauft worden, und die Nahmen derer Tauf - Zeugen folgender Massen zu bemerken:

Welche nunmehrige Eheleut N. N. ein vor der Ehe von ihnen gezieltes Kind N. ..... für das ihrige anerkannt, und erkläret haben. Dieses Kind N. ..... seye gebohren im Jahr ..... de ..... Tag des Monats ..... und getauft in der Kirch zu ..... Bischtums ..... den Jahres ..... dessen Taufzeugen seyen gewesen N. N. .....

Diesem nach sollen alle alte Vereheligungs -, Tauf - und Sterbe - Bücher mit Ende dieses Jahres geschlossen, und die Neue mit dem 1ten Jenner bevorstehenden Jahrs 1770 angefangen, die künftige Verzeignüs vom Pastorn den letzten December jeden Jahrs mit Beysetzung dessen eigenhändiger Unterschrift bestättiget, so dann daß dieses geschehen im folgenden Jahr mit Vorlegung der Original - Bücher erwiesen werden; verstirbt der Pastor, so ist des Land - Dechanten Schuldigkeit, die Bücher so fort nachzusehen, die vom Verstorbenen nicht unterzeichnete Blätter für ihn zu unterschreiben, und solche Anordnung zu machen, das währendem Nach - Jahr die Bücher richtig geführet; wiet Deservitore beym Abgang unterschrieben, und dem Nachfolger bey dessen Einführung übergeben werden; Damit nun diese Nachrichten der Nachkommenschaft so gewisser beybehalten werden, so ist Unser fernerer gnädigster Befehl, daß jedes Buch zweyfach geführet, und von jedem ein gleichlautendes Exemplar in jeden Amts- Registratur aufbehalten werde. Solchen Ends sollen Beamte

(A.) für eine jede in dem anvertraute Amt bestehende Pfarr - oder Filial Kirch drey dergleichen Büchere anschaffen,

(B.) Diese jedes Jahr im Jenner denen Pastoren mit dem Auftrag zustellen, um inner vier Wochen Zeit in solche die Begebenheiten des nächst verflossenen Jahrs aus ihrem Original Buch einzutragen;

(C.) Bey Rücklieferung deren zur Amts Registratur gewidmeten Bücher soll jeder Pastor seine Originalien mitbringen, und beyde mit dem Gerichtsschreibern rollationiren. Hiernechst

(D.) sollen Pastor und Gerichtsschreiber die zur Amts Registratur gehörenden Büchere, als gleichförmig mit den Kirchen Bücheren bezeugen.

(E.) Aus solchen sollen gleichwohl die Pfarrer allein die Auszüge, oder Zeugnüsse für die Gebühr ertheilen, die Gerichtsschreiber aber niemalen, es wäre dann das Kirchenbuch verkommen, welches als dann dem Extract mit beyzusetzen; All obigem Innhalt haben im gleichen die Protestantischen Prediger, und Inspectoren gehorsamst nachzuleben, und damit keiner deren jezig und künftigen Pastoren, und Predigeren sich mit der Unwissenheit entschuldigen möge, So befehlen gnädigst, daß diese unsere Verordnung jedem deren mit bevorstehendem neuen Jahr anzufangenden Bücher beygeschrieben, oder beygebunden werde. Düsseldorf den 18ten Novembris 1769. An statt und von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht Graf von Goltstein.


Maximilian Friedrich, Graf von Königsegg - Rothenfels, Erzbischof von Köln (1761-1784) erließ am 27.02.1779 eine ähnliche Verordnung für das Erzbistum, die kurkölnischen Gebiete Westfalens und das Vest Recklinghausen. Er lehnte sich stark an die vorstehende Verordnung an. Siehe auch die Abweichungen in der Kirchenbuchverordnung Salm - Salm, so wie gegenüber dem Landrecht und dem Personenstandsregister.--bodo-stratmann 18:36, 16. Jun 2005 (CEST)