Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/155
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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892) | |
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Anhang: Gesetzliche Bestimmunungen.
1. Mindestgehalte.
1. Als Mindestgehalt ist, vorbehaltliche des rechts einer neuen Regelung der Verpflichtungen der Lehrer, zu gewähren:
a) | einem Rektor an den bestehenden Gymnasien, Realgy<mnasien und zehnklassigen Realanstalten, sowie einem Ephorus an den miederen evangelschen theaolgoschen Seminarien | 4400 M |
neben freier Wohnung oder Mietzins-Entschädigung. | ||
b) | dem Rektor eines Lyceums, eines Reallyceums und einer achtklassigen Realanstalt | 4200 M |
c) | dem Hauptlehrer an einer oberen Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten | 3600 M |
d) | dem Lehrer an einer unteren Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten | 2100 M |