Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/006
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bilden sie keine Gemeinde und müssen ohne örtliches Standesgericht, ohne Schulzen und ohne Sotskij??? bleiben). Andererseits hat der Jekaterinoslaw'sche Steuerhof die aus der Wolost Prischib, Kreis Melilopol, stammenden Ansiedler der früheren Eigengrunder, jetzigen Nikolaithaler Wolost, Kreis Jekaterinoslaw, die sich auf gekauften Ländereien niedergelassen, bei diesen Ländereien angeschrieben ohne vorhergegangene Entlassung aus den Stammgemeinden, und diese Ansiedler müssen jetzt die Kronsabgaben doppelt entrichten: als Ansiedler des Melitopol'schen Kreises, wo sie nicht entlassen, und als Ansiedler des Jekaterinoslawschen Kreises.
Indem ich die letztangeführten Punkte der hohen Staatsregierung unterbreitete, erlaubte ich mir zugleich meine Ansicht auszusprechen über die zur Beseitigung obgedachter Unzuträglichkeiten erforderlichen Maßregeln. Ich erachte für nöthig:
1) daß in Klagen über Amtsleute der Ansiedler- und der Bauernverwaltung von dem ständigen Mitgliede der Kreisbehörde für Bauernangelegenheiten stets eine Untersuchung an Ort und Stelle vorgenommen werde, selbst wenn zu diesem Zweck der Personalbestand der Kreisbehörden vergrößert werden müßte;
2) daß a. die Gemeindeversammlungen in Dingen, die alle vier Classen der ausländischen grundbesitzenden Ansiedler betreffen, nicht zur Saat- oder Erntezeit berufen und b. die außerhalb ihres Heimathsortes lebenden Ansiedler jedesmal zur Theilnahme an den Gemeindeversammlungen ihrer Mutterortes für allgemeine Angelegenheiten berufen werden, wobei die, welche auf den Ruf nicht erscheinen, die auch ihre Stimmen einem anwesenden Gliede nicht übergeben, als ihres Stimmrechts in der gerade statthabenden Versammlung verlustig betrachtet werden, die übrigen örtlichen und auswärtigen Glieder aber als vollzählige Versammlung gelten sollen;
3) daß die Wolost- und Gemeindeschreiber der Ansiedler und Bauern (???) a. nicht verpflichtet seien, Beschlüsse, Urtheile, Register, Tabellen, Listen und auslaufende Papiere, die sie auf Verlangen der Wolost- oder Dorfverwaltung zwar verfaßt haben, die aber nach ihrer Erkenntniß ungesetzlich oder unrichtig sind, mit ihrer Unterschrift zu versehen, und daß die Schreiber dann für den Inhalt solcher Actenstücke und Papiere nicht verantwortlich und b. zwar für ihr Verhalten im Dienst einzig und allein der Kreisbehörde verantwortlich seien; c) daß die Beleidigung eines Wolostschreibers bei Ausübung seines Amtes dem Bezirksgericht (???) unterliege; d. daß die Beleidigung eines Wolostvorstehers oder Wolostschreibers nicht bei Ausübung ihres Amtes dem Friedensgericht unterliege, als Beleidigung von Personen, die in der Wolost besondere Achtung zu genießen haben und c. daß erklärt werde: welchem Gericht geringfügige Vergehen der Wolost- und Gemeindevorsteher, die von ihnen nicht bei Ausübung ihres Amtes begangen,