Gerichtswesen Deutschland

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Gerichtswesen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland ab 1879

Einleitung

Mit den 1877 beschlossenen Reichsjustizgesetzen[1] wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Gerichtsordnung geschaffen. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) trat mit allen weiteren Gesetzen am 01. Oktober 1879 in Kraft.[2]. Vereinheitlicht wurden dabei sich unter anderem Regelungen über

  • den mehrstufigen Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
  • die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen und in Strafsachen,
  • die Zuständigkeit und Besetzung der einzelnen Spruchkörper,

Eingeführt wurde der vierstufige Aufbau der Gerichte:

  1. Bundesgerichtshof (BGH) (ab 01.Oktober 1950 in Karlsruhe) bzw. Reichsgericht (1879 bis 1945 in Leipzig)
    • Zivilsachen: Revisionsinstanz
    • Strafsachen:Revisionsinstanz. Berufungsinstanz für Hoch-und Landesverratsfälle
  2. Oberlandesgericht (OLG)
    • Zivilsachen: Berufungsinstanz für LG und Urteile der AG in Familiensachen
    • Strafsachen:Berufungs-und Revisionsinstanz. Erstinstanz für Hoch-und Landesverratsfälle
  3. Landgericht (LG)
    • Zivilsachen:u.a. Streitsachen im Wert ab 5000€ und Berufungsinstanz für AG
    • Strafsachen:Erstinstanz für schwere Straftaten und Berufungsinstanz für AG
  4. Amtsgericht (AG)
    • Zivilsachen: u.a. Streitsachen im Wert bis 5000€ , auch Miet und Familiensachen
    • Strafsachen: Erstinstanz für leichtere Straftaten

Als Besonderheit gibt es in Bayern auch noch ein "Bayrisches Oberstes Landesgericht" (aufgelöst 2004, wiedererrichtet 2018) als Revisionsinstanz statt BGH, wenn nur Landesnormen betroffen sind




<references>

  1. wikipedia Reichsjustizgesetze
  2. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)