Erbgenahm

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Amtssprache

  • Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it. <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref

Rechsberiff im Markenrecht

Quelle(n)