AVB 1874-11-102

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Preußen-Flagge-Web.png preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB)
1874 Verordnung Nr. 102 Armee-Verordnungs-Blatt 1874/11

Signatur

No. 146/1. A. 1. a.

Datum

11.09.1873
07.05.1874
21.05.1874

Titel

Aenderungen in der Organisation der ARtillerie

Berlin, den 11. September 1873

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9 und das Badische Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 14, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu dem 9. und 14. Armee-Korps beziehungsweise zum Großgerzoglich Badischen Kontingent, dem Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 resp. dem Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 15 in nachstehender Weise zu attchiren sind:

1.) Den betreffenden Regiments-Kommandeuren werden hinsichtlich der attachirten Bataillone:
a.) die Ueberwachung des Dienstbetriebes und der Ausbildung der Truppe,
b.) die Ergänzung und Leitung des Offizier-Korps nebst der Befugnis zur Beurlaubung, sowie zur Versetzung von Offizieren innerhalb des Regiments,
c.) die Einreichung der Gesuchslisten, der Personal- und Qualifikationsberichte,
d.) die Disziplinarbestrafung von strafbaren Handlungen, welche gegen ihre eigene dienstliche Autorität oder unter ihren Augen begangen werden,
in den nämlichen Grenzen übertragen, wie dieselben diese Pflichten resp. Befugnisse gegenüber den im Regiments-Verbande befindlichen Bataillonen auszuüben haben.
2.) Den Kommandeuren der attachirten Bataillone bleiben die Disziplinar-Strafbefugnisse und gerichtsherrlichen Rechte eines Regiments-Kommandeurs; hinsichtlich der Beurlaubung von Offizieren werden dieselben auf die Befugnisse eines detachierten Bataillons-Kommandeurs beschränkt.
3.) Das Offizier-Korps des Schlewigschen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 9 bildet mit demjenigen des Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 2, das Offizier-Korps des Badischen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 14 mit demjenigen des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 15 in Bezug auf Avancement ein einheitliches Offizier-Korps.
4.) In allen übrigen vorstehend nicht gedachten Beziehungen bleiben die bisherigen Ressort-Verhältnisse bis auf Weiteres unverändert fortbestehen.
Das Kriegsministeriumhat hiernach das Weitere zu veranlassen
Berlin, den 11. September 1873.
Wilhelm
v. Kameke.
An das Kriegministerium

Im Verfolg Meiner Ordre vom 18. Juli und 4. September 1872 bestimme Ich hierdurch, daß in der Organisation der Artillerie nachfolgende weitere Aenderungen einzutreten haben:

1.) Die Fuß-Artillerie scheidet aus dem Verbande der bestehenden vier Artillerie-Inspektionen aus. Die letzteren erhalten die Bezeichnung "1. (2., 3. resp. 4.) Feld-Artillerie-Inspektion". Die 4. Feldartillerie-Brigade tritt in den Verband der 2. Feld-Artillerie Inspektion, die 11. Feldartillerie-Brigade in den der 3. Feld-Artillerie Inspektion über.
2.) Die gesammte Fuß-Artillerie wird in zwei Fuß-Artillerie-Inspektionen zu je zwei Fuß-Artillerie-Brigaden nach Maßgabe der Anlage eingetheilt.
Für die Fuß-Artillerie-Inspekteure sind dieselben Kompetenzen wie für die Ingenieur-Inspekteure, für die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandeure dieselben Kompetenzen wie für alle übrigen Brigade-Kommandeure, jedoch nur je drei leichte Rationen, zum Etat zu bringen.
3.) Vom 1. Oktober dieses Jahres an bilden die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos in Bezug auf Ausrüstung der Festungen, Verwaltung der Artillerie-Depots sc. die Territorial-Verwaltungs-Instanzen und Organe des Kriegs-Ministeriums. Die Artillerie-Offiziere der Plätze und die Vorstände der Artillerie-Depots in offenen Orten sind ihnen direkt unterstellt. Die Abgrenzung der Verwaltungs-Bezirke ergiebt die Anlage.
4.) Die Fuß-Artillerie-Inspektionen erhalten je einen Hauptmann 1. Klasse und einen Hauptmann 2. Klasse. die Fuß-Artillerie-Brigade-Kommandos je einen Premier-Lieutenant als Adjutanten. Jedem Fuß-Artillerie-Brigade-Kommando werden außerdem zwei Zeughauptleute mit dem entsprechenden Zeug-Unterpseronal, sowie ein Feuerwerks-Offizier zugetheilt. Dagegen kommt das bisher bei den Stäben der Fuß-Artillerie-Regimenter befindliche Zeugpersonal in Fortfall.
5.) Die Fuß-Artillerie-Inspekteure dürfen in jedem Frühjahr eine Rundreise durch die Garnisonen der ihnen unterstellten Truppentheile ausführen und besichtigen dieselben außerdem - Event. zugleich mit dem General-Inspekteur - alljährlich bei Gelegenheit der Schießübungen. Die Brigade-Kommandeure der Fuß-Artillerie besichtigen die ihnen unterstellten Truppen im Frühjahr und während der Schießübungen, die Festungen und die Artillerie-Depots ihres Bereiches theils zugleich mit den Regimentern im Frühjahr, theils im Herbst.
6.) Den kommandierten Generalen und den Divisions-Kommandeuren ist alljährlich eine Dienstreise gestattet, um zu ihrer Information den Schießübungen der Feld-Artillerie des Armee-Korps auf die Dauer von einigen Tagen beizuwohnen, insofern sich hierzu nicht bei ihrer Garnison Gelegenheit bietet.
Die kommandierenden Generale haben bei den Herbstübungen ihr besonderen Augenmerk auch auf den Zustand und die taktische Verwendung der Feld-Artillerie zu richten und sich über das Resultat in den Mir zu erstattenden Berichten auszusprechen.
7.) Die Feld-Artillerie erhält nunmehr definitiv die in Meiner Ordre vom 18. Juli 1872 vorgesehene Formation. Die Regimenter und Batterien führen fortan die ebendaselbst bezeichneten Namen und Nummern; jedoch will Ich genehmigen, daß die reitenden Batterien der Feld-Artillerie-Regimenter Nr. 8, 9 und 11 diejenigen Nummern wieder annehmen, welche sie bis zum Jahre 1871 geführt haben. Die Abtheilungen erhalten die Bezeichnung "1. 2. resp. reitende Abtheilung".
8.) Für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie sind dieselben Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen der Kavallerie, für die Premier-Lieutenants und etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Fuß-Artillerie dieselbe Gehalts-Kompetenzen wie für die entsprechenden Chargen des Ingenieur-Korps zum Etat zu bringen. Den zur Zeit vorhandenen etatsmäßigen Sekonde-Lieutenants der Feld-Artillerie ist jedoch die Differenz zwischen dem bisher empfangenen und dem künftig etatsmäßigen Gehalt bis zum Aufrücken in die höhere Charge über den Etat fortzugewähren.
9.) Das für die Feld-Artillerie erforderliche Feuerwerks-Personal ist aus dem Etat der Fußartillerie zu entnehmen und zu den Feld-Artillerie-Brigaden zu kommandiren.
10.) Die Offiziere und Mannschaften der Feld-Artillerie-Regimenter führen die aus der neuen Formation sich ergebenden Nummer in den Epauletts beziehungsweise Achselklappen.
Im Uebrigen behalte Ich Mir über diejenigen Aenderungen, welche in der Uniformierung der Feld- und Fuß-Artillerie einzutreten haben weitere Bestimmungen vor.
Berlin, den 7. Mai 1874
An das Kriegs-Ministerium
Wilhelm
v. Kameke
Uebersicht
über die Eintheilung der Fuß-Artillerie
I. Fuß-Artillerie-Inspektion
(In Berlin)
1. Fuß-Artillerie-Brigade


No. 146/1. A. 1. a.