AVB 1874-11-102

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Preußen-Flagge-Web.png preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB)
1874 Verordnung Nr. 102 Armee-Verordnungs-Blatt 1874/11

Signatur

No. 146/1. A. 1. a.

Datum

11.09.1873
07.05.1874
21.05.1874

Titel

Aenderungen in der Organisation der ARtillerie

Berlin, den 11. September 1873

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß das Schleswigsche Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 9 und das Badische Fuß-Artillerie-Bataillon Nr. 14, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu dem 9. und 14. Armee-Korps beziehungsweise zum Großgerzoglich Badischen Kontingent, dem Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 2 resp. dem Fuß-Artillerie-Regiment Nr. 15 in nachstehender Weise zu attchiren sind:

1.) Den betreffenden Regiments-Kommandeuren werden hinsichtlich der attachirten Bataillone:
a.) die Ueberwachung des Dienstbetriebes und der Ausbildung der Truppe,
b.) die Ergänzung und Leitung des Offizier-Korps nebst der Befugnis zur Beurlaubung, sowie zur Versetzung von Offizieren innerhalb des Regiments,
c.) die Einreichung der Gesuchslisten, der Personal- und Qualifikationsberichte,
d.) die Disziplinarbestrafung von strafbaren Handlungen, welche gegen ihre eigene dienstliche Autorität oder unter ihren Augen begangen werden,
in den nämlichen Grenzen übertragen, wie dieselben diese Pflichten resp. Befugnisse gegenüber den im Regiments-Verbande befindlichen Bataillonen auszuüben haben.
2.) Den Kommandeuren der attachirten Bataillone bleiben die Disziplinar-Strafbefugnisse und gerichtsherrlichen Rechte eines Regiments-Kommandeurs; hinsichtlich der Beurlaubung von Offizieren werden dieselben auf die Befugnisse eines detachierten Bataillons-Kommandeurs beschränkt.
3.) Das Offizier-Korps des Schlewigschen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 9 bildet mit demjenigen des Pommerschen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 2, das Offizier-Korps des Badischen Fuß-Artillerie-Bataillons Nr. 14 mit demjenigen des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 15 in Bezug auf Avancement ein einheitliches Offizier-Korps.
4.) In allen übrigen vorstehend nicht gedachten Beziehungen bleiben die bisherigen Ressort-Verhältnisse bis auf Weiteres unverändert fortbestehen.
Das Kriegsministeriumhat hiernach das Weitere zu veranlassen
Berlin, den 11. September 1873.
Wilhelm
v. Kameke.
An das Kriegministerium

Im Verfolg Meiner Ordre vom 18. Juli und 4. September 1872 bestimme Ich hierdurch, daß in der Organisation der Artillerie nachfolgende weitere Aenderungen einzutreten haben:

1.) Die Fuß-Artillerie scheidet aus dem Verbande der bestehenden vier Artillerie-Inspektionen aus. Die letzteren erhalten die Bezeichnung "1. (2., 3. resp. 4.) Feld-Artillerie-Inspektion". Die 4. Feld-Artillerie-Brigade tritt in den Verband der 2. Feld-Artillerie-Inspektion, die 11. Feld-Artillerie-Brigade in den der 3. Feld-Artillerie-Inspektion über.
2.)


No. 146/1. A. 1. a.