Richtherr

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Amtssprache


1.Bedeutung
mittelalterlicher Begriff für städtische Richter, gewöhnlich in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit, Vorsitzender des Ratsgerichtes; auch Beisitzer im Schöffenkollegium;
2.Bedeutung
Vorsitzender des vom Landesherrn ernannten Magistrats
3.Bedeutung
eines von zwei Mitgliedern an der Spitze einer Zunft, als Beisitzer oder Vorsitzender des städtischen Gerichts [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch der Heidelberger Akademie der Wissenschaften