Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/140

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 22.


Artikel 5.

      Von der Kapitalrentensteuer sind ausgenommen:

       1) Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses.
2) Der Staat.
3) Anstalten, welche vom Staat durch jährliche, nicht aus privatrechtlichem Titel zu leistende Zuschüsse unterstützt werden.
4) Anstalten für Wohlthätigkeit, Kranken- und Armenpflege, sowie öffentliche Anstalten für den Unterricht und öffentliche Spar- und Leihkassen.
5) Bürgerliche und kirchliche Gemeinden und Verbände hinsichtlich der Zinsenbezüge, welche zu Zwecken dieser Korporationen dienen oder bestimmt sind.
6) Auf Gegenseitigkeit gegründete Anstalten zur Versicherung gegen Feuer-, Wasser-, Hagel- und Viehschaden oder gegen Schaden aus anderen Unglücksfällen; ferner die auf Gegenseitigkeit gegründeten Sustentations- und Krankenkassen von Arbeitern, sowie die auf Gegenseitigkeit gegründeten Sterbekassen.
7) Diejenigen Personen, deren steuerbare Zinsen die Summe von 100 Mark jährlich nicht erreichen.
8) Wittwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, bei einem Gesammteinkommen von weniger als 1500 Mark, wenn ihre Bezüge an Kapitalzinsen die Summe von 750 Mark jährlich nicht erreichen.


Artikel 6.

      Bei auf Gegenseitigkeit gegründeten Wittwen- und Waisenkassen, und bei Versorgungsanstalten, ferner bei auf Gemeinschaftlichkeit des Erträgnisses, der Verluste und Verwaltungskosten gegründeten Spar- und Leihkassen, Vorschußvereinen und anderen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, sofern diese Institute nicht etwa, wie die Lebensversicherungsanstalten, der Gewerbsteuer unterliegen und schon aus diesem Grunde von der Kapitalrentensteuer befreit sind, hat nicht die Anstalt vom Ganzen, sondern jeder Theilnehmer von den empfangenen oder gut geschriebenen Zinsen aus der Anstalt die Kapitalrentensteuer zu entrichten.
      Das Nämliche gilt von den auf solcher Gemeinschaftlichkeit beruhenden Vermögensverwaltungen mehrerer, zu diesem Zwecke vereinigter Personen, wenn sie den Ertrag des unter gemeinschaftlicher Verwaltung befindlichen Vermögens von Zeit zu Zeit unter ihre Mitglieder vertheilen oder denselben gutschreiben.

Artikel 7.

      Ungetheilte Erbschaftsmassen unterliegen von dem auf das Ableben des Erblassers folgenden Jahr an und, solange ein Rechtsnachfolger in den Bezug des Nachlasses noch nicht