Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/035

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1882
Version vom 15. November 2015, 20:42 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[034]
Nächste Seite>>>
[036]
Datei:Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.


dem Kreisamte Vorlage zu machen, damit dieses den technischen Beirath des Kreisbauamtes beziehungsweise des Kreisgesundheitsamtes in Anspruch nehmen kann.

§ 13.

      Zur Festsetzung neuer oder Aenderung bestehender Ortsbaupläne beziehungsweise Straßenanlagen ist ein vollständiger Situationsplan im Maßstabe von mindestens 1/1000 der natürlichen Größe zu fertigen, und sind in demselben die Fluchtlinien der Straßen und Platze mit rothen, Vorgärtchen oder Vorhöfe mit grünen Linien einzuzeichnen, sowie die Breite und Höhenlage der Straßen, nebst deren Bezeichnung (mindestens mit Buchstaben) einzuschreiben. Die Höhenlage ist wenigstens an den Kreuzungspunkten und da anzugeben, wo das Gefäll wechselt, und muß daraus hervorgehen, daß eine Abwässerung der Straßen möglich ist.
      Bei größeren Plänen und ausgedehnteren Baulinien sind zur Prüfung der Ausführbarkeit derselben besondere Nivellements, oder Längen- und Querprofile der betreffenden Straßen anzufertigen.
      Ergänzungen und Abänderungen eines bestehenden Ortsbauplans sind zunächst auf besonderen Plänen zu entwerfen und in dem Original-Ortsbauplan erst nach erfolgter Genehmigung einzutragen.

Zu Artikel 5.
§ 14.

      Die Mittheilung des Plans an die betheiligten Grundeigenthümer, statt dessen Offenlegung (Art. 5 Abs. 2), wird zweckmäßig nur dann erfolgen, wenn es sich um einen einzigen Interessenten handelt. Doch ist auch in diesem Falle die Offenlegung statthaft, von welcher der einzelne Interessent aber immer schriftlich zu benachrichtigen ist.

§ 15.

      In den in Art. 5 Abs. 3 genannten Fällen hat die Mittheilung des Planes an das Mainzer Festungsgouvernement beziehungsweise an die Kreisbaubehörde, Eisenbahnbehörde, fiscalische Verwaltungsbehörde etc. spätestens nach erfolgter Offenlegung durch Vermittelung des Kreisamts zu geschehen. Doch ist die Mittheilung zu einem früheren Zeitpunkte - sei es bei Vorbereitung des Entwurfs, sei es unmittelbar vor der Offenlegung - nicht ausgeschlossen und eventuell nach der Eigenart des Falles (namentlich wenn durch die Verhandlung mit den betreffenden Behörden Modificationen des Planes zu erwarten sind) zu empfehlen.