Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/203

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1881
Version vom 13. Januar 2015, 05:51 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[202]
Nächste Seite>>>
[204]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt den 24. December 1881.


Inhalt: Bekanntmachung, die Bildung der Amtsgerichtsbezirke Hungen, Lich, Laubach, Grünberg, Homberg, Alsfeld, Vilbel und Friedberg betreffend.



Bekanntmachung,
die Bildung der Amtsgerichtsbezirke Hungen, Lich, Laubach, Grünberg, Homberg, Alsfeld, Vilbel und Friedberg betreffend.



      Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit Allerhöchst zu verordnen geruht haben, daß

1) die seither zu dem Amtsgerichte Hungen gehörigen Gemarkungen Bettenhausen, Langsdorf und Villingen davon abgetrennt und die beiden erstgenannten dem Amtsgerichte Lich, die letztgenannte dem Amtsgerichte Laubach zugetheilt,
2) die seither zu dem Amtsgerichte Lich gehörigen Gemarkungen Ettingshausen und Münster davon abgetrennt und dem Amtsgerichte Laubach zugetheilt,
3) die seither zu dem Amtsgerichte Grünberg gehörigen Gemarkungen Rüddingshausen, Weitershain und Ermenrod davon abgetrennt und die beiden erstgenannten dem Amtsgerichte Homberg, die letztgenannte dem Amtsgerichte Alsfeld zugetheilt,
4) die seither zu dem Amtsgerichte Vilbel gehörigen Gemarkungen Burg-Gräfenrode, Heldenbergen und Kaichen davon abgetrennt und dem Amtsgerichte Friedberg zugetheilt

werden sollen, so wird diese Allerhöchste Anordnung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß