Schonach im Schwarzwald/Zufallsfunde
Fetter Text*Feiß, Hans Martin
Actum den 24ten Julii 1781
Es verkaufet Christian Rhoming Weber aus dem Thennenbrunn eine Herberg in dem Ichbach als das fordere Haus samt dem halben wild und zahmen Feld auch Waldung was die 2 Herbergen innhaben, nichts ausgenommen, außer das ausgesteckte Stücklein Feld, das der nachstehende Käufer hat stat eine… Wiesfeld, welches sich der Verkäufer vorbehält, und statt dessen dem Käufer ein Stück Feld aus- gestecket ist, sonst alles unvortheilhaft abzutheilen, gegen Hans Martin Feiß aus der Vogtey Schonach Tryberger Herrschaft um 790fl und 3fl 45X Glickgeld dergestalten daß nach Verfluß 4 Wochen 100fl auf zukünftigen Tag Martini 400fl abtragen – das Uibrige aber an anzuweisenden Schulden übernehmen oder Baar bezahlen – und jeder die Hälfte Kösten,auch Hof- und andere Schatzungen leiden solle
Abgehandelt in Beyseyn des Stabsvogts Joseph Kammerers : auf Seite des Käufers Christian Scherer aus der Schonach: anderer Seits Johannes Roming Weber.
Quelle: Stadtarchiv 78713 Schramberg, Contaktenprotokolle Band 15 Seite 176
- Hock, Anna Maria
Actum den 12ten Brachmonat 1786
Lauterbach Auf obrigkeitliche Ratification hat sich entzwischen dem Wittwer Johan Martin Faiss und der Anna Maria Hockin aus der Schonach Tryberger Herrschaft ein eheliche Heuraths Abrede zu getragen, wobey nachstehendes verbindlich verabredet worden: 1tens Bringet Hochzeiter ein aus erster Ehe erzeugtes Kind Namens Joseph Feiss, welchem für die mütterliche Kleidung und voraus 75 fl dann vorthels Abstand 75 fl nebst seiner Großeltern und Befreundten Erbgut vorbehalten und anbedungen worden, und so ermelter Sohn 30 Jahr erreichet hat,so solle der Vater demselben die 150 fl bar bezahlen, oder nach Herrschaft Brauch verzinsen. 2tens Wann der Hochzeiter vor der Hochzeiterin absterben sollte, und keine Kinder von selber da wären,so hat Sie nach erfolgter Abtheilung auf diesem Gewerbe lebenslänglich fortzuhausen, Nach dem Tod der Stiefmutter solle dem vorgehenden Kind der Vorthel gegen Rückbezahlung des Vorthelabstandes zu 75 fl wieder zurück fallen. 3tens Würde nun Hochzeiter ersterben ehe der Sohn 30 Jahre erreichet hat, so solle das Gewerb der Stiefmutter angeschlagen, und das vorhandene Vermögen ausser des ged: Voraus und Vorthelgeldes in gleiche Theile vertheilet werden. wo beyneben Sie Hochzeiterin verbunden ist, das angeheurathete Kind, bis dasselbe das 15te Jahr zurückgeleget hat zu erziehen, in Speiß und Kleidung auch Schulgeld in ihrer der Hochzeiterin Kosten zu verhalten. 4tens Bringet Hochzeiterin 50 fl Heurat gut, nebst Haus Mobilien, und wirft solches in die Haushaltung ein. 5tens Würden aus zukünftiger Ehe annoch Kinder erzeuget werden, so werden selbe ausser des obbestimten voraus und vorthel Geldes zu einigen Kindern gemacht. Abgehandelt in Gegenwart des Anton Hormann Staabhalter im Nussbach, Kristian Hilser im Namen des Joseph Kamerer Staabvogt im Dennenbrun auf Seiten der Hochzeiterin Augustin Irschlinger, anderer Seits Kristian Färnbach, auf Seiten des Kindes Joseph Faiss aus der Schonach
Quelle: Stadtarchiv 78713 Schramberg, Contaktenprotokolle Band 17 Seite 13