Tagelöhner
Bedeutung
Tagelöhner ist ein Handarbeiter, welcher um Tagelohn arbeitet.
Bedeutung im 19. Jhdt
Tagelöhner ist ein Handarbeiter, der kein Handwerk betreibt oder kein eigentliches bürgerliches Gewerbe, sondern bloß diejenigen Dienste leistet, die auf dem Felde oder Acker verrichtet werden, und wozu er angewiesen wird, und in den Städten ein Handlanger, Handreicher, sowohl bei den Handwerkern, wie z. B. den Maurern, als auch bei andern Geschäften, im Handel oder Fuhrwesen, wo sie Handarbeiten verrichten.
Ein Tagelöhner oder Lohnarbeiter muß so viel verdienen, daß er noch eine Person und zwei Kinder mit ernähren kann. Der Tagelohn eines Mannes 7 1/2 Sgr., also auf dreihundert Arbeitstage insgesamt 75 Thlr.; für jährliche Miethe werden 12 Thlr. abgerechnet, so bleiben ihm noch 63 Thlr., welche auf dreihundert Arbeitstage vertheilt, den täglichen Lohn eines Mannes auf ungefähr 6 Sgr. 3 1/2 Pf. stellen.
Für Frauenarbeit zahlt man pro Tag 5 Sgr. beträgt, und jährlich 50 Thlr. Rechnet man nun für Miethe 12 Thlr. ab, so verbleiben noch 38 Thlr; demnach würde eine Frauenhandarbeit täglich mit 3 Sgr. und ungefähr 9 1/2 Pf. bezahlt werden. [1]
Preußische Umrechnung
- 1821–1871 (1873) galt in Preußen ein Neuer Reichstaler bzw. Thaler (Thlr., Rth.) 30 Silbergroschen (Sgr.) zu je 12 Kupferpfenni(n)g.
- 1871–1873 wurde in allen deutschen Ländern der Taler durch die Mark (= 1/3 Taler) zu je 100 Pfennig abgelöst.
Stadt Marburg
Ein Tagelöhner ist ein ungelernter Arbeiter, vor allem im Baugewerbe und in der Landwirtschaft, der nach der Zahl der gearbeiteten Tage bezahlt wurde. Meist wurde dabei zwischen Sommerlohn und Winterlohn unterschieden, da im Sommer die Arbeitstage länger waren als im Winter.
Zwar wurden auch Meister und andere ausgebildete Handwerker im Tagelohn bezahlt, die Bezeichnung "Tagelöhner" galt jedoch nur für die ungelernten Arbeitskräfte. [2]
Fußnoten
- ↑ Quelle: J. G. Krünitz: Oekonomische Encyklopädie (1858)
- ↑ Quelle: Baurechnungen der Stadt Marburg 16./17. Jahrhundert (Staatsarchiv Marburg 330 Marburg A II,5)