Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/119

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 20.



§ 6.

      Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen.

§ 7.

      Die Fahrscheine sind bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und den Beamten behufs Vornahme der Kontrolle einzuhändigen.

§ 8.

      Der Reisende, welcher sich der Fahrscheinlösung zu entziehen sucht, oder wer mit ungültigem Fahrschein im Zuge betroffen wird, hat 6 Mark 5.svg Strafe zu zahlen.
      Wer die sofortige Zahlung verweigert, wird der nächsten Polizeibehörde zugeführt, welche den Betrag im Verwaltungswege einzieht.

§ 9.

      Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Aussteigen der Reisenden nur dann gestattet, wenn die Bahnbeamten die ausdrückliche Bewilligung dazu ertheilen. Die Reisenden müssen sich dann sofort von den Bahngeleisen entfernen, auch auf das erste Signal zum Einsteigen ihre Plätze wieder einnehmen.
      Wer hierbei das Einsteigen versäumt, geht des Anspruches auf weitere Benutzung seines Fahrscheines mit anderen Zügen verlustig.

§ 10.

      Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungstaxe und werden die darin festgesetzten Beträge durch das Dienstpersonal von dem Schuldigen sofort eingezogen. Auch ist die Eisenbahn-Verwaltung befugt, für Beschmutzen des Innern der Wagen, Zerreißen der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und von dem Schuldigen einziehen zu lassen.
      Die Entschädigung für zertrümmerte Fenster beträgt:
            In der II. Wagenklasse für ein Thürfenster oder ein großes Seitenfenster 3,00 Mark 5.svg
            In der III. Wagenklasse für ein Thürfenster oder ein großes Seitenfenster 2,50 Mark 5.svg

§ 11.

      Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anspruch gegen die Eisenbahn- Verwaltung.

b. Beförderung des Reisegepäcks.
§ 12.

      Reisegepäck wird im Gewicht bis zu 50 Kg. auf den im Tarif bezeichneten Stationen durch den Schaffner am Zuge entgegengenommen und bei Ankunft auf der Bestimmungsstation von demselben wieder ausgehändigt.