Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/125

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 20.



§ 4.

      In denjenigen Fällen, in welchen die Gewährung einer staatlichen Beihülfe im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 in Anspruch genommen werden soll, bleibt es Unserem Ministerium der Finanzen vorbehalten, ehe es an die Prüfung des Projects herantritt, die betheiligten Gemeinden, sonstige Inhaber eigener Gemarkungen etc. aufzufordern, bindende Erklärungen dahin abzugeben, daß sie zur demnächstigen kosten- und lastenfreien Stellung des zum Bau der Bahn und deren sämmtlichen Anlagen erforderlichen Geländes bereit sind.
      Von diesen Erklärungen wird es dann abhängig sein, ob und inwieweit in eine Prüfung der gestellten Anträge bezw. der vorgelegten Projecte eingegangen werden soll.

§ 5.

      Nach Prüfung des Vorprojects und nach Vornahme der zunächst an demselben für nothwendig erachteten Correcturen, sowie nach vorläufiger Feststellung und Absteckung der so fixirten Tra_e und nach gemarkungsweiser approximativer Berechnung der abzutretenden Geländeflächen wird bei Nebenbahnen, für welche Staatsbeihülfe in Anspruch genommen wird, den Gemeinden und sonstigen Interessenten hiervon Mittheilung gemacht und werden dieselben zur Bereiterklärung bezüglich der Stellung des erforderlichen Geländes gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 veranlaßt.
      Die Bereiterklärung hat sich zu erstrecken auf die unentgeltliche und lastenfreie Beschaffung des Eigenthums von dem gesammten zum Bau der Bahn, einschließlich aller Nebenanlagen, nach dem von Unserem Ministerium der Finanzen festgestellt werdenden Projecte erforderlichen Grund und Boden, sowohl für den Bahnkörper selbst als auch für Wegübergänge, Parallelwege, Zufuhrstraßen, Straßen-, Wege-, Bach- und Fluß-Verlegungen, Beseitigungen von Hofraithen, welche durch die Bahnanlagen nothwendig werden, sowie für Anlage von Lagerplätzen für das Straßen- und Bahnunterhaltungs-Material.
      Jene Bereiterklärung muß auch für den Fall im Voraus bindend abgegeben werden, daß das Ministerium der Finanzen bei Feststellung der definitiven Baupläne oder im Laufe der Bauausführungen Aenderungen an dem Vorprojecte anordnen sollte.

§ 6.

      Nachdem auf Grund des Vorstehenden Verfügung über die Concessionsertheilung erlassen ist und während der Ausarbeitung des definitiven Projekts wird unter Leitung des zuständigen Kreisamts mit den betreffenden Gemeinden, Gemarkungs-Inhabern und Betheiligten auf Grund des nach § 8 von den Unternehmern zu liefernden Specialplans eine Verhandlung über die Bahnanlage stattfinden, bei welcher Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung