Düsseldorf/Hausnummernkonkordanz 1858
Oberbürgermeisterei Düsseldorf: Polizei-Verordnung betreffend die Bezeichnung der Strassen, Thore, öffentlichen Plätze, Werfte etc. und die Nummerirung der Häuser in dem innerhalb des Stadtbau- und Stadterweiterungs-Planes liegenden Theile der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf nebst Nummerirungs-Register und Nummerirungs-Plan, Düsseldorf 1858.
- Reprint
- Heike Blumreiter (Hrsg.): Die Düsseldorfer Polizeiverordnung von 1858, Die alten und neuen Hausnummern, Mit einer Einführung in die Entstehung der Hausnumerierung im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert, (= Veröffentlichungen aus dem Stadtarchiv Düsseldorf, Band 12), Düsseldorf 2005. 185 Seiten, 1 Karte, ISBN 3-926490-11-X
Die Polizei-Verordnung
Nachdem ein neuer Plan für die Bezeichnung der Strassen, Thore, öffentlichen Plätze, Werfte etc. und Nummerirung der Häuser in dem innerhalb des Stadtbau- und Stadterweiterungs - Planes liegenden Theile der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf aufgestellt worden, wird hierdurch, unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 16. April 1853, betreffend die Nummerirung der Häuser im Stadterweiterungs-Bezirke und der Polizei-Verordnung vom 24. August 1854, betreffend die Nummerirung neuerbauter Häuser, auf den Grund des §. 5 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande, verordnet, was folgt:
§ 1.
Alle Strassen, Thore, öffentlichen Plätze, Werfte etc. des im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Theiles der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf müssen mit Namen bezeichnet sein. Die Namen werden neun Fuss über dem Pflaster, am Anfang und am Ende einer jeden Strasse und an jeder Stelle, wo eine Strasse von einer andern durchschnitten wird, mindestens auf Einer Seite der Strasse auf Werksteinen, Steinplatten oder Zinktafeln angebracht.
Die Buchstaben der Strassennamen müssen 2½ Zoll hoch sein. Die Namen werden auf weissem Grunde mit schwarzer Schrift aufgetragen. Die Richtung des Laufs der Nummern wird auf den Bezeichnungen der Strassen durch einen Pfeil angedeutet. Die Kosten dor Anfertigung der Strassenbezeichnungen trägt die Stadt. Dieselben dürfen weder durch Anstrich oder Verputz, noch in sonstiger Weise verdeckt werden. Contravenienten verfallen in die §. 14 dieser Verordnung festgestellten Polizeistrafen, sowie in die Kosten der ordnungsmässigen Wiederherstelluug der betreffenden Strassenbezeichnungen
§ 2.
Jedes innerhalb des im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Theiles der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf belegene Haus muss mit einer Nummer bezeichnet sein.
§ 3.
Jede einzelne Strasse wird für sich nummerirt, die Nummern laufen in der Regel von Norden nach Süden und von Westen nach Osten. Die nach dieser Richtung rechts liegende Strassenseite enthält die ungeraden, die links liegende die geraden Zahlen. Wo die Strassen nach dem Stadtbauplane nur aus Einer Häuserreihe bestehen, wird in der Reihenfolge sämmtlicher Zahlen durchnummerirt; wo indessen die Strassen zur Zeit noch unbebaute Bauplätze enthalten, wird für je 35 Fuss Baufronte eine Nummer reservirt. Eckhäuser und Häuser, welche an zwei Strossen belegen sind, erhalten nur die entsprechende Nummer derjenigen Strasse, an welcher sich derllaupt-cingiing befindet. Nebengebäude, welche mit dem Hauptgebäude auf demsel¬ben Grundstücke stehen, sind, sofern sie überhaupt einer be^ondern Bezeich¬nung z. B. zur Provinzial - Feuer -Societiit bedürfen, mit der Xumtncr des Hauptgebäudes, dem sie angehören und einem beizufügenden kleinen Buch¬staben zu bezeichnen. Es wird ein Numincrirungs-Kegister in zweifacher Ausfertigung nach der alphabetischen Reihenfolge der Strassen angelegt, welches den gegenwärtigen Hausbesitzer, die seitherige und die neue Hausnummer cuthält. Dasselbe wird auf der Königlichen Polizei-Direction und auf dem Ober-Bürgcrmeisteramte hinterlegt. g. 5. Die alten Hausnummern worden vorläufig nicht beseitigt. Die neuen Hausnummern werden in schwarzer Schrift auf weissem Grunde in einer Höhe von mindestens sieben und höchstens zehn Van» über dem iStrassenpHaster -in Mitten Über der Ilausthiirc, oder wo dies nicht füglich ungeht, unmittelbar neben der Haustluire, und zwar entweder auf Werkstein oder auf Zinkblcch-tafeln geschrieben, und beziehungsweise an geeigneten Stellen befestigt. Die Nummerschildev müssen sechs Zoll im Geviert gross, die Nummern in arabischen Zahlen vier Zoll hoch und nach den Mustern angefertigt sein, welche uuf dem Rathhause hinterlegt sind. §. 6. Entstehen entweder durch Abbruch und Neubau, oder durch bauliche Veränderung aus einem alten, nur mit einer Nummer versehenen Hause mehrere neue Häuser, so werden diese mit der Nummer des abgebrochenen oder abgeänderten Hauses bezeichnet und hinter die Nummer des zweiten, dritten etc. Hauses wird die Nebenbezeichnung -V. 15. etc. zugesetzt
§■ 7. Werden mehrere nebeneinander liegende Häuser abgebrochen und wird an der Stelle derselben nur ein Haus erbaut, so erhält dieses silmmtliche Nummern der abgebrochenen Häuser. Die Nummern derjenigen Häuser, welche nicht unmittelbar an dio Strasse grunzen, deren zugehörender Grundbesitz jedoch an die Strasse sitösst, sollen an dor Strasse, zu welcher sie gehören, wiederholt werden. Diejenigen Gebäude, welche zur Zeit keinem Strasson - Alignement einverleibt worden, haben dio Kutustcrnumuicr ihres Grundstücks zu führen und werden unter Beifügung des Namens dor näohstgdcgenei1 Strasse bezeichnet. Die Nummer eines abgebrochenen Hauses, dessen Wiederaufbau nicht binnen Jahresfrist in Aussicht steht, ist auf der Einfriedigung der Haustelle anzubringen. §• 10. Jede Löschung oder Abänderung einer schon bestehenden Hausnummer ■wird in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntuiwj gebracht. §• 11. Jeder Ilaus-fiigenthiinier ist verpflichtet, an seinem Besitzlhumc die vor-geschriebenen Bezeichnungen an der vorgeschriebenen Stelle anbringen zu bissen. Die Ausführung der Strnssunbezcichnnng und I läuser -Numnierirung wird einem zu diesem Bchufo angestellten Nummci'irer .iiisschliusslich über¬trugen. Jedem Andern ist es untersagt, eine Strasscnbezeichming oder Haus¬nummer anzubringen, zu veriindorn oder auszulöschen. Der Nuuiniorirer. besorgt diese Arbeiten im Auftrugt: des Stadtbaumeisters qntcr der Mitverantwortlichkeit und nächsten Aufsicht desselben. 8- 12. Jeder Eigenthümer eines neuerbuuten Ilausos ist verpflichtet, dem Stadt-bamneister sofort Anzeige zu machen, sobald dio Anfertigung einer neuen, oder die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer vorhandenen Haus¬nummer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung uöthig wird. Der Zoitpunkt der Notwendigkeit der Nummerirung eines neuerbauten Hauses ist eingetreten, sobald dasselbe bewohnbar ist.
§• 13. Die Kosten der Nummerirung der Häuaer fallen den Eigenthümcrn der nuramerirten Häuser zur La<t und haben dieselben solche gegen eine von dem Stadtbuumeister vollzogene Quittung zu entrichten und zwar: a. für die Anfertigung oder Erneuerung einer Hausnummer auf Werk¬ stein 3 Silbergroschcn. b. für die Anfortiguug einer solchen auf einer Ziuktufel einscliliesslich der Befestigung (i 8ilbergroschcn. In Fallen etwaiger Zuhlungsweigcrung werden die Beträge von den Verpflichteten im Zwangswege beigetriebon. »■ 14. Wer dieser Verordnung , welche sofort in Kraft tritt, zuwider handelt, oder den ihm durch dieselbe auferlegten Verpflichtungen zu geniigen unter-lUsst, verfallt in eine Geldbusse von einem bis zu 3 Thalcrn. Dieso Verordnung ist im Polizeidienstgebiiudc und iiti lUthluiiMu öft'ent-lieh angeschlagen worden und bleibt daselbst acht Inge hing ausgehiingt. Düsseldorf, den 20. Juli 1858. Königliche Polizei-Direction. üaffrl. Nr. 4141.