Handbuch der praktischen Genealogie/367

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Handbuch der praktischen Genealogie
Version vom 26. September 2012, 12:10 Uhr von Laubrock (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
<<<Vorherige Seite
[366]
Nächste Seite>>>
[368]
Datei:Handbuch der praktischen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



      Das gute Recht jedes Adeligen, sich im Gegensatz zu anderen Staatsbürgern adelig zu nennen, wird auch in den Staaten ohne Adelsmatrikel geschützt: überall sind die Adelsämter in der Lage, Personen, die Adelstitel führen, aufzufordern, einen Adelsnachweis beizubringen, oder ihnen zu verbieten, bis zur Beibringung des Nachweises den Adel zu führen.

      Eine Sonderstellung des Adels kann man weiter daraus herleiten, daß naturgemäß nur Angehörige des Adels in die Lage kommen können, einen adeligen Namen oder Titel gegen Mißbrauch durch Unbefugte zu sichern. Allein es handelt sich hier insofern nicht um eine Sonderbefugnis aller Adeligen, als es einerseits zahlreiche Familien (insbesondere in Nordwestdeutschland, auch in der Schweiz) gibt, die das Wort "von" zu führen berechtigt sind, ohne adelig zu sein[1]; andererseits niederdeutsche und vor allem polnische Familien, die adelig sind, aber ihrem Namen keinerlei Adelsprädikat zufügen.

      Besondere gesetzliche Bestimmungen über Adelsverhältnisse finden sich in einigen Verfassungsgesetzen. Wo die Gesetzgebung aus der Zeit vor 1848 genaue Bestimmungen über die rechtliche Stellung des Adels enthält, wie z. B. in Preußen (Allgemeines Landrecht), in Bayern und vor allem in Württemberg und Baden, sind diese Regelungen größtenteils durch die neuere Reichs- und Landesgesetzgebung aufgehoben. Die älteren österreichischen Bestimmungen sind durch die österreichischen Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 aufgehoben, die wie die moderne reichsdeutsche Gesetzgebung nur eine gleiche Art von Staatsangehörigen kennen und nur zugunsten des hohen Adels Ausnahmen zulassen. Wenn abweichend von einigen Verfassungen des Jahres 1848 (Frankfurter Grundrechte, preußische Verfassung u. a.) das moderne Recht die Adelstitel und -prädikate anerkennt, so stellt es doch diese Rechte stets als besondere persönliche Auszeichnung der Berechtigten hin, die jeder Staatsangehörige erwerben kann, so gut wie im Prinzip jeder zu den höchsten Staatsämtern, Orden und Würden befähigt ist. Daraus ergibt sich vor allem, daß der älteste niedere Adel, der sogenannte Uradel, heute in keiner Weise vor dem Gesetz dem neuesten Briefadel gegenüber bevorzugt ist. Jeder Erbadel, auch der älteste in den jüngsten deutschen Staaten, gibt im Prinzip nur Rechte, die von der gegenwärtigen Regierung ausdrücklich bestimmten Personen zuerkannt werden. Ebendeshalb ist aber auch heute z. B. der uradelige Ausländer nicht etwa als Adeliger nur geduldet; er hat vielmehr kraft der inländischen Praxis bei der Kontrolle über die Adelsverhältnisse einen Anspruch, als adelig aufzutreten und zu gelten.

      In einigen deutschen Staaten gibt es noch ein allgemeines Recht des Adels, daß jeder, der behördlich als adelig anerkannt ist, beanspruchen kann: das Recht, sein besonderes Familienwappen und eine besondere Krone zu führen. So besteht in Bayern wenigstens teilweise noch die durch Titel 5, § 4 der Verfassungsurkunde statuierte Siegelmäßigkeit des Adels. In Österreich


  1. Vgl. oben S. 296.