Westfälische Frei- und Femgerichte/32: Unterschied zwischen den Versionen
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Mann wohne oder zu thun habe und in der Zingel (Angeln, Thor?) den Brief zu stecken, einen Span (aus dem Thor) zu hauen und mitzubringen, auch den Thorwärter darauf aufmerksam zu machen., wo die Ladung stecke. | |||
{{NE}}'''<span id="paragraph_27">§ 27.</span>''' Ueber die Gerichte waren bis vor nicht langer Zeit manche ''irrige Ansichten'' verbreitet. Weil in gewissen Fällen der Richter und die Freischöffen allein verhandelten. dann die Gerichte heimliche sc, genannt wurden, hat man sie als solche geschildert, die im Verborgenen , in Gewölben, Höhlen oder sonstigen Schlupfwinkeln zur Nachtzeit ihr Wesen getrieben. Das ist ganz der Warheit zuwider. Die s. G. geheimen Gerichte dürften nur an den alten Malstätten, in freiem Felde, bei hellem Tage verhandeln. | |||
{{NE}}'''<span id="paragraph_28">§ 28.</span>''' Das Verfahren der Gerichte wird im Allgemeinen gepriesen, kann auch, soweit es gegen Wissende (Freigrafen, Freischöffen) in Anwendung kam, als für die damalige Zeit musterhaft betrachtet werden. Den s. g. Unwissenden (Nichtschöffen) gewährte es aber wie sich aus dem Vorhergehenden ergiebt, nicht die Mittel, sich gehörig zu vertheidigen; das Schicksal dieser hing, standen sie unter Anklage, gleichsam von den Schöffen ab, und unter diesen mochten manche hartherzige Menschen nicht fehlen. in dem Verhalten gegen die Unwissenden wird der Grund liegen, daß, was bekanntlich der Fall, die Gerichte beim Volke im üblen Andenken stehen. Außerdem schadete ihrem Rufe, daß sie ihre Kompetenz so viel irgend möglich zu erweitern suchten. Dazu gaben die Besoldungsverhältnisse der Richter, die auf Sporteln und einen Theil der Geldstrafen angewiesen waren, und die Habsucht der Stuhlherren Veranlassung. Für diese bildeten die ihnen zum größeren |
Version vom 10. Oktober 2011, 18:45 Uhr
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Mann wohne oder zu thun habe und in der Zingel (Angeln, Thor?) den Brief zu stecken, einen Span (aus dem Thor) zu hauen und mitzubringen, auch den Thorwärter darauf aufmerksam zu machen., wo die Ladung stecke.
§ 27. Ueber die Gerichte waren bis vor nicht langer Zeit manche irrige Ansichten verbreitet. Weil in gewissen Fällen der Richter und die Freischöffen allein verhandelten. dann die Gerichte heimliche sc, genannt wurden, hat man sie als solche geschildert, die im Verborgenen , in Gewölben, Höhlen oder sonstigen Schlupfwinkeln zur Nachtzeit ihr Wesen getrieben. Das ist ganz der Warheit zuwider. Die s. G. geheimen Gerichte dürften nur an den alten Malstätten, in freiem Felde, bei hellem Tage verhandeln.
§ 28. Das Verfahren der Gerichte wird im Allgemeinen gepriesen, kann auch, soweit es gegen Wissende (Freigrafen, Freischöffen) in Anwendung kam, als für die damalige Zeit musterhaft betrachtet werden. Den s. g. Unwissenden (Nichtschöffen) gewährte es aber wie sich aus dem Vorhergehenden ergiebt, nicht die Mittel, sich gehörig zu vertheidigen; das Schicksal dieser hing, standen sie unter Anklage, gleichsam von den Schöffen ab, und unter diesen mochten manche hartherzige Menschen nicht fehlen. in dem Verhalten gegen die Unwissenden wird der Grund liegen, daß, was bekanntlich der Fall, die Gerichte beim Volke im üblen Andenken stehen. Außerdem schadete ihrem Rufe, daß sie ihre Kompetenz so viel irgend möglich zu erweitern suchten. Dazu gaben die Besoldungsverhältnisse der Richter, die auf Sporteln und einen Theil der Geldstrafen angewiesen waren, und die Habsucht der Stuhlherren Veranlassung. Für diese bildeten die ihnen zum größeren