Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/474: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 30.'''</center> | |||
<center>Art. 3.</center> | |||
Neben den nach den vorhergehenden Artikeln auszusprechenden Strafen ist auch auf Confiscation der verbotenen Waffen, in deren Besitz der Schuldige sich befindet, zu erkennen. | |||
<center>Art. 4.</center> | |||
Die in Gemäßheit der Art. 1 und 2 erkannten Geldbußen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit vier und zwanzig Stunden für jeden Gulden verbüßt. | |||
<center>Art. 5.</center> | |||
Die Verordnung vom 17. April 1850 (Nr. 19 des Regierungsblatts) ist aufgehoben. | |||
<center>Art. 6.</center> | |||
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit. | |||
:Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. | |||
:Darmstadt, den 18. Juni 1853. | |||
(L. S.) | |||
<center>'''LUDWIG'''.</center> | |||
<div align="right">v. Dalwigk.</div> | |||
<center>'''Bekanntmachung,'''<br />die dienstliche Benennung des Großherzoglichen Geheimen Haus- und Staats-Archivs betreffend.</center> | |||
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben durch Allerhöchste Entschließung vom 1. d. M. zu verfügen geruht, daß das Großherzogliche Geheime Haus- und Staats-Archiv von nun an die dienstliche Benennung ''' "Haus- und Staats-Archiv-Direktion" ''' zu führen habe. | |||
Es wird dieses hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. | |||
:Darmstadt, den 4. Juli 1853. | |||
<center>Großherzogliches Ministerium des Hauses und des Aeußern.<br />v. Dalwigk.</center> | |||
<div align="right">v. Biegeleben.</div> |
Version vom 28. September 2011, 13:35 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
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Neben den nach den vorhergehenden Artikeln auszusprechenden Strafen ist auch auf Confiscation der verbotenen Waffen, in deren Besitz der Schuldige sich befindet, zu erkennen.
Die in Gemäßheit der Art. 1 und 2 erkannten Geldbußen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit vier und zwanzig Stunden für jeden Gulden verbüßt.
Die Verordnung vom 17. April 1850 (Nr. 19 des Regierungsblatts) ist aufgehoben.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung durch das Regierungsblatt in Wirksamkeit.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
- Darmstadt, den 18. Juni 1853.
(L. S.)
die dienstliche Benennung des Großherzoglichen Geheimen Haus- und Staats-Archivs betreffend.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben durch Allerhöchste Entschließung vom 1. d. M. zu verfügen geruht, daß das Großherzogliche Geheime Haus- und Staats-Archiv von nun an die dienstliche Benennung "Haus- und Staats-Archiv-Direktion" zu führen habe. Es wird dieses hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
- Darmstadt, den 4. Juli 1853.
v. Dalwigk.