Westfälische Frei- und Femgerichte/02: Unterschied zwischen den Versionen

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d. Gr. verliehen sein können. ([[§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.]])
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Version vom 13. September 2011, 19:51 Uhr

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm 1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger Urkunden für die Geschichte des Femgerichts (Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem Großen Kaiser wirklich ins Leben gerugfen worden, wird u. A. in einer Resolution des Kaisers Rüprecht von 1404, in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434 anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller dem nich bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus: "Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in ihren späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern haben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt." -- Daß letzteres der Fall, ist zugegeben, keine menschliche Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert. Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl d. Gr. verliehen sein können. (§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.)

       § 2. Die Frei- oder Femgerichte sind aus den alten deutschen Volksgerichten, (Tacit. Germania Kap. 12) hervorgegangen (Kindlinger, MünsterscheBeiträge, Bd. III Abth. I S. 147 f., auch Möser, Osnabr. Gesch. Th. I, Abschn. III §§ 40f.), welche Karl d. Gr. bestehen ließ. Verdanken ihm die Gerichte also, auch nicht ihr Entstehen, kann er doch als ihr Schöpfer angesehen werden, da er ihnen eine von der früheren sehr verschiedene Einrichtung gab. Zu den Aenderungen fand er sich durch die Zustände im Sachsenlande