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Version vom 13. September 2011, 19:13 Uhr
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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm
1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger
Urkunden für die Geschichte des Femgerichts
(Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem Großen
Kaiser wirklich ins Leben gerugfen worden, wird u. A.
in einer Resolution des Kaisers Rüprecht von 1404,
in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434
anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller
dem nich bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen
Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus:
"Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an
die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in
ihren späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und
am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern
haben sich durch Gewohnheit und mancherlei
Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt."
-- Daß letzteres der Fall, ist zugegeben, keine menschliche
Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert.
Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen
ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den
Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl
d. Gr. verliehen sein können. (§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.)
§ 2. Die Frei- oder Femgerichte sind aus den alten deutschen Volksgerichten, (Tacit. Germania Kap. 12) hervorgegangen (Kindlinger, MünsterscheBeiträge, Bd. III Abth. I S. 147 f., auch Möser, Osnabr. Gesch. Th. I, Abschn. III §§ 40f.), welche Karl d. Gr. bestehen ließ. Verdanken ihm die Gerichte also, auch nicht ihr Entstehen, kann er doch als ihr Schöpfer angesehen werden, da er ihnen eine von der früheren sehr verschiedene Einrichtung gab. Zu den Aenderungen fand er sich durch die Zustände im Sachsenlande