Westfälische Frei- und Femgerichte/02: Unterschied zwischen den Versionen

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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm
1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger
Urkunden für die Geschichte des Femgerichts
(Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem Großen
Kaiser wirklich ins Leben gerugfen worden, wird u. A.
in einer Resolution des Kaisers Rüprecht von 1404,
in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434
anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller
dem nich bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen
Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus:
"Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an
die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in
ihren späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und
am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern
haben sich durch Gewohnheit und mancherlei
Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt."
-- Daß letzteres der Fall, ist zugegeben, keine menschliche
Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert.
Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen
ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den
Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl
d. Gr. verliehen sein können. ([[§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.]])
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Version vom 12. September 2011, 12:32 Uhr

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Gründer (Wigand, das Femgericht Westfalens, Hamm 1825) S. 266 und 281, Troß, Sammlung merkwürdiger Urkunden für die Geschichte des Femgerichts (Hamm 1826) S. 28. Daß sie von dem Großen Kaiser wirklich ins Leben gerugfen worden, wird u. A. in einer Resolution des Kaisers Rüprecht von 1404, in der Reformation des Kaisers Sigismund von 1434 anerkannt. Bekanntlich stimmen einige Schriftsteller dem nich bei. Wigand, der S. 14 f. des angezogenen Werkes die Gründe für und wider prüft, führt aus: "Gewiß ist, daß die Femgerichte sich historisch an die Institutionen Karls d. Gr. reihen. Sie sind in ihren späteren auszeichnenden Gestalt neu errichtet und am wenigsten bei den Sachsen eingeführt worden, sondern haben sich durch Gewohnheit und mancherlei Zeitverhältnisse ausgebildet, befestigt und geformt." -- Daß letzteres der Fall, ist zugegeben, keine menschliche Einrichtung erhält sich ja auf die Dauer unverändert. Aus dem Nachfolgenden wird sich inzwischen ergeben, daß, worauf es hauptsächlich ankommt, den Gerichten ihre weit gehenden Befugnisse nur von Karl d. Gr. verliehen sein können. (§§ 3, 5, 6, 10, 26, besonders § 44 unten.)

       § 2.