GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig: Unterschied zwischen den Versionen
K (→GenWiki & GOV: Korrektur der Links) |
|||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
=Organisation= | =Organisation= | ||
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig sieht sich der ungeänderten Augsburgischen Konfession verbunden. Gem [1] Präambel | |||
Die kleinste organisatorische Einheit ist die Gemeinde | |||
* in ihrer räumlichen Ausdehnung (Parochialgemeinde), | |||
* für einen Personenkreis umfassend (Personalgemeinde), | |||
* für eine Anstalt (Anstaltsgemeinde). | |||
Gem [1] Art. 27 | |||
Eine Kirchengemeinde wird durch ein Pfarramt betreut. Gem [1] Art. 30 | |||
Werden mehrere Kirchengemeinden durch ein Pfarramt betreut, bilden sie einen Pfarrverband. Pfarrverbände sollen zu einer Kirchengemeinde verschmolzen werden. Gem. [1] Art. 31 | |||
Mehrere Kirchengemeinden - auch unterschiedlicher Propsteien - können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben einen Kirchenverband bilden. Gem. [1] Art. 32. | |||
Kirchengemeinden sind zu Propsteien zusammengeschlossen. Gem. [1] Art. 42] | |||
Auch Probsteien können Kirchenverbände boldem. Gem. [1] Art. 44 | |||
Die Propsteien bilden die Landeskirche. Gem. [1] VII. Teil | |||
=Historie der Strukturreformen= | =Historie der Strukturreformen= |
Version vom 15. Juli 2011, 02:00 Uhr
GenWiki & GOV
Organisation
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig sieht sich der ungeänderten Augsburgischen Konfession verbunden. Gem [1] Präambel
Die kleinste organisatorische Einheit ist die Gemeinde
- in ihrer räumlichen Ausdehnung (Parochialgemeinde),
- für einen Personenkreis umfassend (Personalgemeinde),
- für eine Anstalt (Anstaltsgemeinde).
Gem [1] Art. 27
Eine Kirchengemeinde wird durch ein Pfarramt betreut. Gem [1] Art. 30
Werden mehrere Kirchengemeinden durch ein Pfarramt betreut, bilden sie einen Pfarrverband. Pfarrverbände sollen zu einer Kirchengemeinde verschmolzen werden. Gem. [1] Art. 31
Mehrere Kirchengemeinden - auch unterschiedlicher Propsteien - können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben einen Kirchenverband bilden. Gem. [1] Art. 32.
Kirchengemeinden sind zu Propsteien zusammengeschlossen. Gem. [1] Art. 42]
Auch Probsteien können Kirchenverbände boldem. Gem. [1] Art. 44
Die Propsteien bilden die Landeskirche. Gem. [1] VII. Teil
Historie der Strukturreformen
Modellierung im GOV
Religion
Modellierung der kirchlichen/staatlichen Organisation
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen/staatlichen Organisation
Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden
Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung
Beziehung zu Archiven
Gesetze
[1] Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 6. Februar 1970, neu bekanntgemacht am 7. Mai 1984, zuletzt geändert am 22. März 1997. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘