GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig: Unterschied zwischen den Versionen

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=Organisation=
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Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig sieht sich der ungeänderten Augsburgischen Konfession verbunden. Gem [1] Präambel
Die kleinste organisatorische Einheit ist die Gemeinde
* in ihrer räumlichen Ausdehnung (Parochialgemeinde),
* für einen Personenkreis umfassend (Personalgemeinde),
* für eine Anstalt (Anstaltsgemeinde).
Gem [1] Art. 27
Eine Kirchengemeinde wird durch ein Pfarramt betreut. Gem [1] Art. 30
Werden mehrere Kirchengemeinden durch ein Pfarramt betreut, bilden sie einen Pfarrverband. Pfarrverbände sollen zu einer Kirchengemeinde verschmolzen werden. Gem. [1] Art. 31
Mehrere Kirchengemeinden - auch unterschiedlicher Propsteien - können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben einen Kirchenverband bilden. Gem. [1] Art. 32.
Kirchengemeinden sind zu Propsteien zusammengeschlossen. Gem. [1] Art. 42]
Auch Probsteien können Kirchenverbände boldem. Gem. [1] Art. 44
Die Propsteien bilden die Landeskirche. Gem. [1] VII. Teil


=Historie der Strukturreformen=
=Historie der Strukturreformen=

Version vom 15. Juli 2011, 02:00 Uhr

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Organisation

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig sieht sich der ungeänderten Augsburgischen Konfession verbunden. Gem [1] Präambel

Die kleinste organisatorische Einheit ist die Gemeinde

  • in ihrer räumlichen Ausdehnung (Parochialgemeinde),
  • für einen Personenkreis umfassend (Personalgemeinde),
  • für eine Anstalt (Anstaltsgemeinde).

Gem [1] Art. 27

Eine Kirchengemeinde wird durch ein Pfarramt betreut. Gem [1] Art. 30

Werden mehrere Kirchengemeinden durch ein Pfarramt betreut, bilden sie einen Pfarrverband. Pfarrverbände sollen zu einer Kirchengemeinde verschmolzen werden. Gem. [1] Art. 31

Mehrere Kirchengemeinden - auch unterschiedlicher Propsteien - können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben einen Kirchenverband bilden. Gem. [1] Art. 32.

Kirchengemeinden sind zu Propsteien zusammengeschlossen. Gem. [1] Art. 42]

Auch Probsteien können Kirchenverbände boldem. Gem. [1] Art. 44

Die Propsteien bilden die Landeskirche. Gem. [1] VII. Teil

Historie der Strukturreformen

Modellierung im GOV

Religion

Modellierung der kirchlichen/staatlichen Organisation

(Organisationseinheit => GOV-Objekt)

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen/staatlichen Organisation

Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden

Beziehung zu Objekten der kirchlichen Verwaltung

Beziehung zu Archiven

Gesetze

[1] Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig vom 6. Februar 1970, neu bekanntgemacht am 7. Mai 1984, zuletzt geändert am 22. März 1997. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘

Bearbeiter

Benutzer:RJordan