Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/XV: Unterschied zwischen den Versionen
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von den Original-Kirchenbüchern sind durch die §§ 501—503 des Allgem. Landr. gefordert. Sie sollten bei den Gerichten des Ortes verwahrt werden, worüber dann wiederholt erläuternde Ministerialverfügungen ergangen sind. | |||
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Version vom 23. Mai 2011, 08:19 Uhr
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von den Original-Kirchenbüchern sind durch die §§ 501—503 des Allgem. Landr. gefordert. Sie sollten bei den Gerichten des Ortes verwahrt werden, worüber dann wiederholt erläuternde Ministerialverfügungen ergangen sind.
Durch die Gesetze über die Beurkundung des Personenstandes, für Preussen vom 9. März 1874, für das Reich vom 6. Februar 1875, haben die Kirchenbücher ihre öffentlich rechtliche Bedeutung vom 1. October 1874 an verloren. Für ihre gegenwärtige Führung sind massgebend der Allerhöchste Erlass vom 6. März 1875, die Verordnungen des Evangel. Oberkirchenraths vom 21. September 1874 und 4. Juli 1881, die Verfügungen des Königl. Consistoriums der Provinz Schlesien vom 3. November 1875 und 20. März 1876, sowie § 15 der Trauungsordnung vom 27. Juli 1880.